Freilaufender Wachhund (1)
1. Der Vermieter darf dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines Schäferhundes in den allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten, wenn bei freiem Auslauf Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den Hund gefährdet sind.
2. Das Verbot ist auch dann berechtigt, wenn der Hund als Wachhund einer Gastwirtschaft gehalten wird. Das Interesse des Mieters an dem Schutz seines Eigentums hat hinter der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters und dem Interesse der Allgemeinheit an dem ungefährdeten Betreten eines Grundstücks zurückzutreten.
AG Frankfurt/Main, Az.: 333 C 97/57
Freilaufender Wachhund (2)
Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam gelegenen Wohngrundstück umfaßt der Wohngebrauch die Haltung eines Wachhundes. In einer solchen Wohngegend können zudem Belästigungen und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen.
AG Neustrelitz, Az.: 2 C 436/94
Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (1)
1. Hat der Vermieter eine Zustimmung zur Hundehaltung einmal erteilt, so kann er sie nicht willkürlich widerrufen, sondern entsprechend der Bestimmung im Mietvertrag nur dann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Hause erforderlich ist.
2. Selbst wenn im Mietvertrag die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist, ist es anerkannten Rechts, daß die Mietparteien einverständlich auf die Einhaltung dieser Formvorschrift verzichten können.
3. Gehört das Verbot der Tierhaltung zu dem vorgedruckten Text des Deutschen Einheitsmietvertrages, so ist ein weniger strenger Maßstab bei Auslegung dieser formularmäßigen Bestimmung anzulegen, als wenn diese Bestimmung in einem besonderen Anhang zwischen den Parteien besonders und bewußt ausgehandelt worden wäre.
AG Wuppertal, Az.: 9 C 369/62
Recht zur Hundehaltung eines Erben
a) Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt.
b) Die allgemeine Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 123/66
Hundehaltung (1)
Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes.
LG Köln, Az.: 10 S 198/88
Zwangsweise Abgabe des Hundes (1)
Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen.
AG Berlin-Neukölln , Az.: 6 C 348/89
Zwangsweise Abgabe des Hundes (2)
Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. LG Lübeck Az.: 27 C 104/95
Hundehaltung (2)
Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung.
AG Dortmund, Az.: 119 C 110/89
Gültigkeit der Genehmigung zur Hundehaltung
Wird im Anschluß an die im wesentlichen wie folgt lautende Formularvertragsklausel "Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. ...die Zustimmung kann widerrufen werden. Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen"; individualvertraglich vereinbart: "Dem Mieter ist erlaubt, in der Wohnung zu halten 1 Hund Pudel schwarz", so berechtigt dies den Mieter auch dann nicht, nach dem Tode des ersten Tieres erneut einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn dies wiederum ein schwarzer Pudel ist.
AG Speyer, Az.: 2 C 1323/90
Hundezucht in einer Mietwohnung
Die formularvertragliche Gestattung der Hundehaltung umfaßt nicht das Betreiben einer Hundezucht in den Wohnräumen.
AG Berlin-Tiergarten, Az.: 5 C 181/90
Untersagung der Hundehaltung in einem Wohngebiet
In einem allgemeinen Wohngebiet kann das Halten von zwei Schäferhunden untersagt werden, wenn die Nachtruhe durch das Bellen gestört wird. Dabei sind Hundezwinger generell bedenklich, weil eine Mehrzahl von Hunden auf eingem Raum zu einer Lärmpotentierung führen kann.
OVG Lüneburg, Az.: 6 L 129/90
Widerufsvorbehalt (1)
Der Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung in der Wohnung widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen, wenn bereits ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im Mietobjekt verursacht hat.
AG Steinfurt, Az.: 4 C 544/90
Widerufsvorbehalt (2)
1. Wird eine Hundehaltung unter der Bedingung gestattet, daß von den Tieren keine Belästigung ausgeht, so ist hierin ein Widerufsvorbehalt zu sehen.
2. Auch die Beleidigung nur eines von mehreren Vermietern berechtigt zur fristlosen Kündigung gem. § 554a BGB.
LG Berlin, Az.: 62 S 152/90
Zustimmung des Vermieters
1. Wegen der bei der Hundehaltung nicht auszuschließenden Gefährdung und Belästigung von Mitbewohnern gehört diese, jedenfalls in städtischen Wohngegenden, nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist deshalb auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zulässig.
2. Es existiert kein allgemeiner Gleichheitsgrundsatz dergestalt, daß der Vermieter dann, wenn er einem Mieter die Hundehaltung gestattet hat, auch anderen Mietern die Hundehaltung gestatten muß.
AG Berlin-Neukölln, Az.: 7 C 204/91
Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (2)
1. Beinhaltet eine Tierhaltungsklausel eindeutig ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit der Folge, daß der Vermieter die Erlaubnis nur bei Vorliegen sachlicher schützenswerter Gründe versagen kann, dann verstößt sie nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, da sie dem Vermieter lediglich als Regulativ des Mietgebrauches dient. Dies gilt auch für den Fall, daß der Erlaubnisvorbehalt unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt ist, wenn hierfür sachliche Gründe aufgeführt sind.
2. Die Hundehaltung ist zu unterlassen, wenn der Mieter mietvertraglicher Abrede zuwider dem Vermieter weder hiervon Anzeige erstattet noch um Genehmigung nachsucht, noch überhaupt Gründe dafür vorgetragen hat, warum er einen Hund in der angemieteten Wohnung halten möchte.
LG Frankfurt/Main, Az.: 2/17 S 30/91
Abmahnung wegen Tierhaltung
Das Halten eines kleinen Hundes in der Mietwohnung kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein. Soweit eine unberechtigte Tierhaltung abgemahnt worden ist, muß zur Vermeidung seiner Verwirkung der Unterlassungsanspruch alsbald durchgesetzt werden.
LG Düsseldorf, Az.: 24 S 90/93
Genehmigung zur Hundehaltung
Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten, ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen Voraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei Ausgängen des Nachts reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus.
LG Lüneburg, Az.: 1 S 163/93
Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (3)
Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in einer größeren Wohnanlage Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine solche Verbotsklausel nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde eine Mieterin verurteilt, ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, daß der Hund nur zur Verhaltensstabilität ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da nach Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich z. B. eine Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen wäre.
AG Tempelhof-Kreuzberg; Az.: 5C 574/93
Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (4)
1. Bei einer Mietvertragsklausel, wonach die Tierhaltung des Mieters der Zustimmung des Vermieters bedarf, steht es im freien Ermessen des Vermieters, ob er der Tierhaltung zustimmen oder sie versagen will. Verweigert er die Zustimmung, so muß er hierfür keinen sachlichen Grund angeben.
2. Dieses Ermessen kann aber dadurch eingeschränkt werden, daß der Vermieter bereits anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hat.
3. Diese Einschränkung gilt aber nur in denjenigen Fällen, in denen die beabsichtigte Tierhaltung der bereits erlaubten oder geduldeten Tierhaltung vergleichbar ist. Die erlaubte oder geduldete Haltung eines Zwergdackels begründet daher keinen Anspruch eines anderen Mieters zur Haltung einer Dobermann-Schäferhund Mischung.
LG Berlin, Az.: 64 S 188/93
Streitwert für einen Hund
Kommt es bei der Frage der Hunde- oder Katzenhaltung zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, so ist die Frage des Streitwertes oftmals von besonderer Bedeutung. Denn nach dem Streitwert richten sich nicht nur die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Frage, ob man eine zweite Gerichtsinstanz durch eine Berufung anrufen kann. Wird die Abschaffung eines Hundes oder einer Katze vom Vermieter durch Klage gefordert, so liegt der Streitwert regelmäßig bei nur 1.000 DM. Allerdings sind auch hier die Besonderheiten im Zusammenhang mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Mensch und Tier zu berücksichtigen, so daß im Einzelfall auch eine Streitwertfestsetzung von 2.000 DM zulässig ist. Dieser Streitwert berechtigt dann, das erste Urteil durch eine Berufung überprüfen zu lassen.
LG Wiesbaden, Az.: 1 T 46/94
Schäden am Mietobjekt
Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen, so muß er auch Kratzspuren am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren.
AG Steinfurt, Az.: 4 C 51/95
Tierhaltungsverbot (1)
Das Verbot der Tierhaltung ist auch in einem Formular-Mietvertrag wirksam.
AG Hamburg, Az.: 37a C 1667/94
In Antwort auf:
Enthält der Mietvertrag dagegen ein Verbot jeglicher Tierhaltung, so ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten.
Das liebe ich an unserem Rechtsstaat, es ist alles klar und deutlich geregelt!
Tierhaltungsverbot (2)
Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam. Das Halten von Hunden und / oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.
AG Köln, Az.: 222 C 15/95
Arroganz ist Ignoranz in Toleranz
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Ich will eure Phantasie