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Euer Rottweiler Team

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Dieses Thema hat 5 Antworten
und wurde 1.875 mal aufgerufen
 Urteile
SLash ( Gast )
Beiträge:

23.07.2001 17:25
Hunde in der Mietwohnung Antworten
Recht zur Hundehaltung in Mietwohnung

Tierisch kompliziert ist die Rechtsprechung, wenn es um die Hundehaltung in der Mietwohnung geht. Mindestens acht Urteile sollte der Tierfreund kennen, betont der Deutsche Mieterbund.

Die schlechte Nachricht für Hundefreunde zuerst: Steht im Mietvertrag, daß der Mieter keine Hunde oder Katzen halten darf, dann gilt das auch. Das Grundrecht des Mieters auf freie Entfaltung der Persönlichkeit werde dadurch nicht verletzt, entschied das Bundesverfassungsgericht.

Enthält der Mietvertrag dagegen ein Verbot jeglicher Tierhaltung, so ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten. Steht im Mietvertrag, daß jede Tierhaltung der Zustimmung des Vermieters bedarf, ist der in der Entscheidung frei, ob er Hunde- oder Katzenhaltung erlaubt. Doch könne der Mieter davon ausgehen, daß der Vermieter die Zustimmung erteile, wenn nicht gewichtige Gründe im Wege stünden. Dies gelte erst recht, wenn andere Mieter im Haus schon einen Hund oder eine Katze hielten.

Verlangt der Vermieter die Abschaffung eines Hundes, muß er triftige Gründe haben. So müsse ein Vermieter einen Kampfhund in seinem Haus nicht dulden. Auch wenn ein Hund wiederholt das Treppenhaus verunreinige und in fremde Wohnungen eindringe, rechtfertige dies ein Verbot der Tierhaltung. Schließlich steht der Vermieter in einem solchen Fall unter Druck. Denn Hundekot im Treppenhaus berechtige zur Mietminderung.


Arroganz ist Ignoranz in Toleranz


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Ich will eure Phantasie

SLash ( Gast )
Beiträge:

23.07.2001 17:39
Re: Hunde in der Mietwohnung Antworten
Freilaufender Wachhund (1)

1. Der Vermieter darf dem Mieter das unangeleinte Herumlaufen eines Schäferhundes in den allgemein zugänglichen Grundstücksteilen verbieten, wenn bei freiem Auslauf Hausbewohner und Grundstücksbenutzer durch den Hund gefährdet sind.


2. Das Verbot ist auch dann berechtigt, wenn der Hund als Wachhund einer Gastwirtschaft gehalten wird. Das Interesse des Mieters an dem Schutz seines Eigentums hat hinter der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters und dem Interesse der Allgemeinheit an dem ungefährdeten Betreten eines Grundstücks zurückzutreten.
AG Frankfurt/Main, Az.: 333 C 97/57



Freilaufender Wachhund (2)

Ist dem Mieter die Tierhaltung eines Wachhundes vom Vermieter erlaubt worden, so umfaßt die Erlaubnis auch einen neu angeschafften Wachhund nach mehrjähriger Unterbrechung der Tierhaltung. Gerade bei einem einsam gelegenen Wohngrundstück umfaßt der Wohngebrauch die Haltung eines Wachhundes. In einer solchen Wohngegend können zudem Belästigungen und Bedrohungen von einem Hund kaum ausgehen.
AG Neustrelitz, Az.: 2 C 436/94




Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (1)

1. Hat der Vermieter eine Zustimmung zur Hundehaltung einmal erteilt, so kann er sie nicht willkürlich widerrufen, sondern entsprechend der Bestimmung im Mietvertrag nur dann, wenn dies im Interesse der Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung im Hause erforderlich ist.
2. Selbst wenn im Mietvertrag die vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters zur Tierhaltung erforderlich ist, ist es anerkannten Rechts, daß die Mietparteien einverständlich auf die Einhaltung dieser Formvorschrift verzichten können.
3. Gehört das Verbot der Tierhaltung zu dem vorgedruckten Text des Deutschen Einheitsmietvertrages, so ist ein weniger strenger Maßstab bei Auslegung dieser formularmäßigen Bestimmung anzulegen, als wenn diese Bestimmung in einem besonderen Anhang zwischen den Parteien besonders und bewußt ausgehandelt worden wäre.
AG Wuppertal, Az.: 9 C 369/62



Recht zur Hundehaltung eines Erben

a) Hat der Vermieter dem Mieter die Haltung eines Hundes gestattet, so gilt dies auch für den Erben, der Wohnung und Hund übernimmt.
b) Die allgemeine Genehmigung ist nur widerruflich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
LG Frankfurt, Az.: 2/11 S 123/66



Hundehaltung (1)

Ein Wohnungseigentümer hat gegen den Mieter eines anderen Wohnungseigentümers unmittelbar keinen Anspruch auf Entfernung eines nicht störenden in der Mietwohnung gehaltenen Hundes.
LG Köln, Az.: 10 S 198/88



Zwangsweise Abgabe des Hundes (1)

Steht zu befürchten, daß dem Mieter bei Trennung von seinem Hund gesundheitliche Nachteile drohen, so ist der Vermieter in der Regel gehalten, die Hundehaltung zu genehmigen.
AG Berlin-Neukölln , Az.: 6 C 348/89



Zwangsweise Abgabe des Hundes (2)

Auch wenn laut Mietvertrag eine Hundehaltung verboten ist, darf ein Kind seinen Hund behalten, da „ein Hund kein Gegenstand ist, den man wieder abschaffen kann, nur weil er ohne Erlaubnis in der Wohnung ist. LG Lübeck Az.: 27 C 104/95



Hundehaltung (2)

Das Halten üblicher Haustiere (Hund/Katze) zählt zum typischen Wohngebrauch. Dies gilt auch für das Wohnen in einer Mietwohnung.
AG Dortmund, Az.: 119 C 110/89



Gültigkeit der Genehmigung zur Hundehaltung

Wird im Anschluß an die im wesentlichen wie folgt lautende Formularvertragsklausel "Für jede Tierhaltung, insbesondere von Hunden und Katzen, bedarf es der schriftlichen Zustimmung des Vermieters. ...die Zustimmung kann widerrufen werden. Mit der Abschaffung oder dem Tode des Tieres erlischt die einmal erteilte Zustimmung und ist bei Neuanschaffung eines Tieres erneut einzuholen"; individualvertraglich vereinbart: "Dem Mieter ist erlaubt, in der Wohnung zu halten 1 Hund Pudel schwarz", so berechtigt dies den Mieter auch dann nicht, nach dem Tode des ersten Tieres erneut einen Hund in der Wohnung zu halten, wenn dies wiederum ein schwarzer Pudel ist.
AG Speyer, Az.: 2 C 1323/90



Hundezucht in einer Mietwohnung

Die formularvertragliche Gestattung der Hundehaltung umfaßt nicht das Betreiben einer Hundezucht in den Wohnräumen.
AG Berlin-Tiergarten, Az.: 5 C 181/90



Untersagung der Hundehaltung in einem Wohngebiet

In einem allgemeinen Wohngebiet kann das Halten von zwei Schäferhunden untersagt werden, wenn die Nachtruhe durch das Bellen gestört wird. Dabei sind Hundezwinger generell bedenklich, weil eine Mehrzahl von Hunden auf eingem Raum zu einer Lärmpotentierung führen kann.
OVG Lüneburg, Az.: 6 L 129/90



Widerufsvorbehalt (1)

Der Vermieter kann die vertraglich vorbehaltene Erlaubnis zur Tierhaltung in der Wohnung widerrufen und weitere Tierhaltung untersagen, wenn bereits ein vom Mieter gehaltener Hund nicht unerhebliche Schäden im Mietobjekt verursacht hat.
AG Steinfurt, Az.: 4 C 544/90



Widerufsvorbehalt (2)

1. Wird eine Hundehaltung unter der Bedingung gestattet, daß von den Tieren keine Belästigung ausgeht, so ist hierin ein Widerufsvorbehalt zu sehen.
2. Auch die Beleidigung nur eines von mehreren Vermietern berechtigt zur fristlosen Kündigung gem. § 554a BGB.
LG Berlin, Az.: 62 S 152/90



Zustimmung des Vermieters

1. Wegen der bei der Hundehaltung nicht auszuschließenden Gefährdung und Belästigung von Mitbewohnern gehört diese, jedenfalls in städtischen Wohngegenden, nicht zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache und ist deshalb auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung nur mit ausdrücklicher Erlaubnis des Vermieters zulässig.
2. Es existiert kein allgemeiner Gleichheitsgrundsatz dergestalt, daß der Vermieter dann, wenn er einem Mieter die Hundehaltung gestattet hat, auch anderen Mietern die Hundehaltung gestatten muß.
AG Berlin-Neukölln, Az.: 7 C 204/91



Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (2)

1. Beinhaltet eine Tierhaltungsklausel eindeutig ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt mit der Folge, daß der Vermieter die Erlaubnis nur bei Vorliegen sachlicher schützenswerter Gründe versagen kann, dann verstößt sie nicht gegen § 9 AGB-Gesetz, da sie dem Vermieter lediglich als Regulativ des Mietgebrauches dient. Dies gilt auch für den Fall, daß der Erlaubnisvorbehalt unter den Vorbehalt des Widerrufs gestellt ist, wenn hierfür sachliche Gründe aufgeführt sind.
2. Die Hundehaltung ist zu unterlassen, wenn der Mieter mietvertraglicher Abrede zuwider dem Vermieter weder hiervon Anzeige erstattet noch um Genehmigung nachsucht, noch überhaupt Gründe dafür vorgetragen hat, warum er einen Hund in der angemieteten Wohnung halten möchte.
LG Frankfurt/Main, Az.: 2/17 S 30/91



Abmahnung wegen Tierhaltung

Das Halten eines kleinen Hundes in der Mietwohnung kann vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sein. Soweit eine unberechtigte Tierhaltung abgemahnt worden ist, muß zur Vermeidung seiner Verwirkung der Unterlassungsanspruch alsbald durchgesetzt werden.
LG Düsseldorf, Az.: 24 S 90/93



Genehmigung zur Hundehaltung

Eine individuell getroffene Abrede, Hunde in der Mietwohnung nicht zu halten, ist wirksam und verbindlich. Eine Zustimmung zur Tierhaltung trotz absoluten Tierhaltungsverbotes kann nur verlangt werden, wenn der Mieter auf das Tier angewiesen ist (z.B. Blindenhund), darüber hinaus zum Schutz des Mieters nur unter besonders engen Voraussetzungen. Der Einsatz des Hundes zum Schutz bei Ausgängen des Nachts reicht nicht für ein Verlangen nach Zustimmung aus.
LG Lüneburg, Az.: 1 S 163/93



Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (3)

Legt ein Vermieter in seinem Mietvertrag im einzelnen dar, aus welchen Gründen eine Hundehaltung nicht gestattet ist, so kann ein solches Verbot wirksam sein. Da bei der Haltung von Hunden in einer größeren Wohnanlage Belästigungen und Gefährdungen von Personen sowie Beschädigungen der Mietsache und der Anlagen des Grundstücks wie Rasenfläche und Spielplätze nicht auszuschließen sind, ist eine solche Verbotsklausel nicht ungewöhnlich und auch nicht überraschend. So wurde eine Mieterin verurteilt, ihren Zwergdackel abzuschaffen. Ihr Argument, daß der Hund nur zur Verhaltensstabilität ihres Kindes nach der Ehescheidung angeschafft worden sei, zog nicht, da nach Auffassung des Gerichtes auch ein vergleichbares Tier, nämlich z. B. eine Katze, zur Stabilisierung des seelischen Zustandes des Kindes geeignet gewesen wäre.
AG Tempelhof-Kreuzberg; Az.: 5C 574/93



Verweigerung der Erlaubnis zur Hundehaltung (4)

1. Bei einer Mietvertragsklausel, wonach die Tierhaltung des Mieters der Zustimmung des Vermieters bedarf, steht es im freien Ermessen des Vermieters, ob er der Tierhaltung zustimmen oder sie versagen will. Verweigert er die Zustimmung, so muß er hierfür keinen sachlichen Grund angeben.
2. Dieses Ermessen kann aber dadurch eingeschränkt werden, daß der Vermieter bereits anderen Mietern die Tierhaltung erlaubt hat.
3. Diese Einschränkung gilt aber nur in denjenigen Fällen, in denen die beabsichtigte Tierhaltung der bereits erlaubten oder geduldeten Tierhaltung vergleichbar ist. Die erlaubte oder geduldete Haltung eines Zwergdackels begründet daher keinen Anspruch eines anderen Mieters zur Haltung einer Dobermann-Schäferhund Mischung.
LG Berlin, Az.: 64 S 188/93



Streitwert für einen Hund

Kommt es bei der Frage der Hunde- oder Katzenhaltung zum Streit zwischen Mieter und Vermieter, so ist die Frage des Streitwertes oftmals von besonderer Bedeutung. Denn nach dem Streitwert richten sich nicht nur die Gerichts- und Rechtsanwaltsgebühren, sondern auch die Frage, ob man eine zweite Gerichtsinstanz durch eine Berufung anrufen kann. Wird die Abschaffung eines Hundes oder einer Katze vom Vermieter durch Klage gefordert, so liegt der Streitwert regelmäßig bei nur 1.000 DM. Allerdings sind auch hier die Besonderheiten im Zusammenhang mit der emotionalen Verbundenheit zwischen Mensch und Tier zu berücksichtigen, so daß im Einzelfall auch eine Streitwertfestsetzung von 2.000 DM zulässig ist. Dieser Streitwert berechtigt dann, das erste Urteil durch eine Berufung überprüfen zu lassen.
LG Wiesbaden, Az.: 1 T 46/94

Schäden am Mietobjekt

Sind die Schönheitsreparaturen vom Vermieter zu tragen, so muß er auch Kratzspuren am Türanstrich beseitigen, die von dem Hund der Mieter herrühren.
AG Steinfurt, Az.: 4 C 51/95

Tierhaltungsverbot (1)

Das Verbot der Tierhaltung ist auch in einem Formular-Mietvertrag wirksam.
AG Hamburg, Az.: 37a C 1667/94
In Antwort auf:

Enthält der Mietvertrag dagegen ein Verbot jeglicher Tierhaltung, so ist das unwirksam, weil dann auch Wellensittiche oder Goldhamster verboten wären. Derartige Kleintiere darf der Mieter immer halten.


Das liebe ich an unserem Rechtsstaat, es ist alles klar und deutlich geregelt!


Tierhaltungsverbot (2)

Die Klausel in einem vorformulierten Mietvertrag, wonach sich der Mieter verpflichtet, keine Katzen und Hunde zu halten, ist unwirksam. Das Halten von Hunden und / oder Katzen in Mietwohnungen ist auch in städtischen Gebieten dem vertragsgemäßen Gebrauch zu Wohnzwecken zuzurechnen.
AG Köln, Az.: 222 C 15/95

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SLash ( Gast )
Beiträge:

23.07.2001 17:42
Re: Hunde in der Mietwohnung Antworten
Haltung eines "Kampfhundes"

Der Vermieter in einer Wohnungsanlage kann die Haltung von Kampfhunden (hier: Staffordshire-Bullterrier) in der Wohnung untersagen. Auch ohne eine mietvertragliche Verbotsregelung über Tierhaltung oder eine vertragliche Absprache der Mietparteien über die

Möglichkeit einer Einschränkung der Tierhaltung ist der Vermieter einer Wohnanlage von mehr als 200 Wohnungen berechtigt, zum Schutz der Mitbewohner und Wahrung eines ungestörten Zusammenlebens die Haltung von Kampf- und extremer Bißtüchtigkeit geprägter Hunderassen - hier: Staffordshire-Bullterrier - zu untersagen bzw. nicht zu erlauben. Dies gilt unabhängig davon, ob die Gefährlichkeit des speziellen Tieres sich konkret bereits in irgendeiner Art und Weise gezeigt hat.
LG München I, Az.: 13 T 14 638/93


Haltung eines Bullterriers

Ein Vermieter ist berechtigt, dem Mieter die Haltung eines Bullterriers in einem Mehrparteienhaus zu untersagen. Denn auch ein Vermieter hat die Pflicht, Gefährdungen anderer Mieter auszuschließen. Es ist allgemein bekannt, daß sich die einzelnen Hunderassen in zum Teil ganz wesentlichen Umfang durch besondere Charaktereigenschaften voneinander unterscheiden. Dementsprechend gibt es leicht zu führende, leicht zu erziehende Hunderassen, aber auch solche Hunderassen, deren Erziehung viel Erfahrung und Sachkunde erfordern und auch an den Hundehalter und seine körperliche und seelisch / charakterliche Konstitution bestimmte, unerläßliche Anforderungen stellt. Mit dem Bullterrier hat sich aber der Mieter für einen Hund entschieden, der in unkundigen Händen zu einer gefährlichen Waffe werden kann. Die muß der Vermieter nicht dulden, schon gar nicht dann, wenn der Hundehalter keine Gewähr dafür bietet, daß sich dieses Gefährdungspotential nicht gegen andere Mitmieter richtet.
LG Krefeld, Az.: 2 S 89/96


Kampfhunde in der Mietwohnung

Auch dann, wenn der Vermieter seine Zustimmung zur Hundehaltung des Mieters erteilt hat, kann diese unter bestimmten Voraussetzungen widerrufen werden. Ein Widerruf ist so bei der Haltung von Kampfhunden, etwa einem Bullterrier, gerechtfertigt. Solche Hunde sind nämlich eine mögliche Gefahr für die übrigen Hausbewohner und Mitmieter, da bei ihrer Erziehung die Aggressivität besonders gefördert wird.
LG Gießen Az.: 1 S 128/94



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SLash ( Gast )
Beiträge:

26.07.2001 09:30
#4 Re: Hunde in der Mietwohnung Antworten
Der Begriff der "Kleintiere", die in der Mietwohnung ohne Genehmigung gehalten und – umgekehrt – auch vom Vermieter nicht untersagt werden können, erfährt vor Gericht manch überraschende Auslegung. Ein großes Problem sind diejenigen Haustiere, gegen die ein großer Teil der Bevölkerung Vorbehalte hat: In der Rechtssprechung spielen vor allem Ratten, (ungefährliche)
Schlangen und Spinnen diesbezüglich eine Rolle. Das Argument des Vermieters, solche Tiere würden, auch wenn sie objektiv weder gefährlich seien noch Lärm- oder Geruchsstörungen verursachten, durch das Hervorrufen von Ekelgefühlen bei den Mitbewohnern den Hausfrieden so empfindlich stören, dass ein Verbot gerechtfertigt ist, ist ungerechtfertigt. Würde man eine derartige Argumentation zugrunde legen, dann könnte man auch die Haltung der "klassischen" Kleintiere, wenn ein Mitbewohner Ekelgefühle vor diesen hätte, untersagen. Ungeachtet dessen folgen manche Gerichte dem diesbezüglichen
Argument der Vermieterseite und sehen eine solche Tierhaltung als unzulässig an. Allerdings liegen auch Urteile vor, in denendie Haltung dieser Tiere der Haltung anderer Kleintiere gleichgestellt wird, so dass der Mieter sie weiterhin halten darf. Einige Gerichte orientieren sich offensichtlich ausschließlich an der Körpergröße des im Streit stehenden Tieres. In mindestens drei Urteilen wird die Haltung von Yorkshire-Terriern als genehmigungsfreie Kleintierhaltung angesehen. Die Argumentation, dass
diese Hunde nicht in der Lage seien, Lärmstörungen zu verursachen, da sie nur ein "heiseres Kläffen" hervorbrachten ist interessant. Der Begriff des „genehmigungsfreien Kleintieres“ im Mietrecht ist also ein weites Feld mit vielen Interpretationsmöglichkeiten für Rechtsanwälte und Richter.


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Heike Harms ( Gast )
Beiträge:

04.08.2001 16:09
Re: Hunde in der Mietwohnung Antworten
Mietrecht

Störenfriede unerwünscht

Die Hundehaltung in der Wohnung kann aus diversen Gründen verboten werden

http://195.170.124.152/archiv/2001/08/03/ak-so-im-5513157.html

Andreas Lohse

Schoßhunde und Kampfhunde haben eines gemeinsam: Es gibt sie eigentlich gar nicht. Zumindest können diese Begriffe nicht dazu dienen, eine bestimmte Hunderasse zu klassifizieren. Dennoch kamen Kampfhunde in den letzten Jahren zunehmend ins Gespräch: Es wurden zahlreiche Vorfälle bekannt, bei denen Hunde, die als besonders gefährlich gelten, Menschen verletzten oder töteten. Der Berliner Senat hat deshalb im vergangenen Jahr eine Verordnung über das Halten von Hunden erlassen. Eine Liste verzeichnet zwölf Rassen, die als so genannte Kampfhunde und damit als gefährlich eingestuft werden. Für ihre Haltung gibt es besondere Auflagen: Anzeige- und Kennzeichnungspflicht, Maulkorb- und Leinenzwang sowie den Nachweis der Sachkunde des Halters.

Doch während etwa das Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein meinte, die Gefährlichkeit von Hunden sei nicht allein an der Rasse festzumachen, weil sich das Übel am anderen Ende der Leine befinde, sahen dies die Richter des Berliner Verfassungsgerichtes anders. Sie wiesen die Beschwerde von 35 Hundehaltern gegen die Berliner Kampfhundeverordnung im Juli zurück. Das bedauerten nicht nur die Kläger, sondern beispielsweise auch das Tierheim Lankwitz: In Folge der Hundeverordnung mussten allein dort mehr als 470 "Listenhunde" aufgenommen und auf Kosten des Tierschutzvereins versorgt werden.

Doch Hundehaltung in der Wohnung ist nicht erst seit der Einführung der Liste ein heißes Eisen. Auf die Frage, ob die Haltung von Hunden in der Mietwohnung gestattet ist, gibt es keine allgemein gültige Antwort: Es kommt darauf an, was im Mietvertrag steht. Auf der einigermaßen sicheren Seite sind die Tierfreunde nur dann, wenn der Vermieter die Hundehaltung ausdrücklich erlaubt. Aber auch eine generelle oder individuelle Zustimmung kann aus wichtigen Gründen widerrufen werden, wenn beispielsweise von dem Tier erhebliche Belästigungen der Nachbarn ausgehen, entschied das Landgericht Hamburg zur Haltung eines Dobermanns (Az. 333 S 151 / 98).

In Berlin indes meinte das Amtsgericht Pankow-Weißensee, der Vermieter könne die Haltung von Kampfhunden in der Mietwohnung auch ohne konkrete Gefährdung von Mitbewohnern verbieten (Az. 2 C 159 / 99). Und das Amtsgericht Frankfurt erklärte: Dem Mieter kann verboten werden, einen American-Staffordshire-Terrier in der Wohnung zu halten. Dazu reiche es aus, dass diese Tiere zu den potenziell gefährlichsten Kampfhunden gehören (Az. 33 C 77 / 00 - 67). Zudem könne der Vermieter, so das Landgericht Krefeld, die Haltung eines Bullterriers in der Mietwohnung verbieten, wenn der Halter keine Eignung habe, den Hund seiner Rasse entsprechend zu führen. Mit einem Bullterrier, so die Richter, habe sich die Besitzerin für einen Hund entschieden, der seiner Rasse nach nicht für jedermann geeignet ist, da er in unkundigen Händen "zu einer gefährlichen Waffe werden kann." Die Frau konnte das Gericht nicht davon überzeugen, dass sie in der Lage sei, aus ihrem Bullterrier ein kontrollierbares Tier zu machen (Az. 2S 89 / 96).

Misslungener Versuch

Das durch Urteil auferlegte Gebot, die dem Mietvertrag widersprechende Hundehaltung in der Wohnung zu unterlassen, bezieht auch so genannte Umgehungshandlungen ein. So wurde ein Mieter zunächst vom Gericht verurteilt, einen Kampfhund aus der Wohnung zu entfernen. Zudem wurde ihm eine weitere Hundehaltung verboten, weil dies laut Mietvertrag untersagt war, um das Haus "hundefrei" zu halten. Als Versuch der Umgehung dieses gerichtlichen Verbots werteten es die Richter, dass sich daraufhin die Tochter des Verurteilten tageweise, teils auch über Nacht, mit einem Kampfhund in der Wohnung aufhielt. Zeugen bestätigten, dass dies nicht nur vorübergehend oder zum Besuch geschah. Der Verurteilte hielt damit zwar nicht direkt, aber indirekt doch wieder einen Hund in der Wohnung oder duldete ihn zumindest. Das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld in Höhe von 1500 Mark (AG Hannover, Az. 525 C 11351 / 98).

Ein Recht auf Hundehaltung gibt es nicht. Wird im Mietvertragsformular die Hundehaltung generell verboten, ist dies nach Auffassung des Amtsgerichts Neukölln durchaus wirksam; für Ermessenserwägungen ist dann kein Platz (Az. 5 C 556 / 97). Wer in diesem Fall dennoch einen Hund hält, muss auf sein Glück vertrauen. Der Vermieter kann auf Unterlassung klagen und - sofern dies fruchtlos bleibt - die Wohnung kündigen. Doch ist gerade bei der Hundehaltung die Rechtsprechung schwer einzuschätzen, da hier meist die persönliche Einstellung des Richters in besonderem Maße eine Rolle spielt. So hat der Bundesgerichtshof schon vor einigen Jahren entschieden, dass ein generelles Verbot der Hundehaltung in Formularmietverträgen unzulässig sei, weil es den Mieter unangemessen benachteilige (Az. VIII ZR 10 / 92).

Bleibt neben dem ausdrücklichen Verbot und der ausdrücklichen Erlaubnis noch die Genehmigung im Einzelfall, die sich mancher Vermieter vertraglich vorbehält. Hier liegt es allein in seinem Ermessen, auch ohne Angabe von Gründen die Hundehaltung zu untersagen. Hält beispielsweise der Mieter eines Einfamilienhauses zwei Kampfhunde ohne die erforderliche Zustimmung des Vermieters, kann dem Vermieter die Fortsetzung des Mietvertrages gleichwohl zumutbar sein, wenn konkrete Beanstandungen aus der Tierhaltung nicht erwachsen. Jede nennenswerte Beeinträchtigung der Nachbarschaft durch bedrohliches Verhalten der Tiere oder nachlassende Beaufsichtigung berechtigt den Vermieter aber zur ordentlichen Kündigung (LG Offenburg, Az. 1 S 36 / 97).

Heike Harms ( Gast )
Beiträge:

05.08.2001 00:05
#6 Re: Hunde in der Mietwohnung Antworten
Hallo Vera,
ich auch! Elko wird auch im Hausflur nicht angeleint. Er darf die Mieterin nicht belästigen, mittlerweile klappt es sehr gut. Uns kann eben keiner kündigen, aber denken wir an die Leute, die dieses Problem haben.
Auch auf diesem Gebiet haben die Rasselisten viel Leid verursacht! In einer umfassenden Betrachtungsweise wird die Gesamtauswirkung viel zu wenig beleuchtet, immer nur in kleinen Einzelteilen. Wann wachen die Hundehalter endlich auf?
Viele Grüße, Heike

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