Einwurfeinschreiben der Post erfüllt nicht Anforderungen an förmliche Zustellung
(BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - 9 C 7/00; nach: OVG Koblenz)
Leitsatz des Gerichts:
Das so genannte Einwurfeinschreiben der Post erfüllt nicht die Anforderungen an eine förmliche Zustellung nach dem Verwaltungszustellungsgesetz.
Das Einwurfeinschreiben genüge nicht den Anforderungen, die § 2 I VwZG an die Zustellung eines Schriftstücks stellt.
Das Einwurfeinschreiben wird dem Empfangsberechtigten nicht übergeben, sondern lediglich in den Briefkasten eingeworfen oder in das Postfach gelegt. Der Postbedienstete vermerkt dabei nur intern den Einwurf des Einschreibens.
Das Einwurfeinschreiben bleibe damit in seinen Formerfordernissen entscheidend hinter denen des Übergabe-Einschreibens zurück, von dem die gesetzliche Einordnung als anerkannte Zustellungsart in § 2 I VwZG und die daran anknüpfende Zustellungsfiktion nach § 4 VwZG ausgehen.
Anm. der Red.:
Mit der Zugangsvermutung beim Einwurfeinschreiben befasst sich das LG Potsdam (Urt. v. 27.7.2000 - 11 S 233/99 - Einwurfeinschreiben - Keine Zugangsvermutung) und - mit gegenteiliger Ansicht - das AG Paderborn (Urt. v. 3.8.2000 - 51 C 76/00 - Beweis des ersten Anscheins spricht für Zugang des Einwurfeinschreibens).
Quelle: NVwZ 2001, 319 (Leitsatz) / NJW 2001, 458
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