Massentötung von Rindern zur Stützung des Rindfleischmarktes
(VG Frankfurt/M, Beschl. v. 1.3.2001 - 1 G 429/01 (V))
Leitsätze des Gerichts:
1. Die Zulässigkeit einer auf vorbeugende Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt in analoger Anwendung von § 42 II VwGO das Vorliegen einer Antragsbefugnis voraus.
2. Das Protokoll Nr.5 zum Amsterdamer Vetrag über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere enthält nur eine Zielbestimmung für staatliches Handeln und vermittelt keine subjektiven Rechte.
3. Die Garantie der Menschenwürde in Art.1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art.1 I GG schützt allein die Würde des Menschen, nicht der Tiere. Ein Recht auf ethischen Tierschutz kann aus der Garantie der Menschenwürde nicht hergeleitet werden.
4. Die Menschenwürde vermittelt daher kein subjektives Recht für ein Rechtsschutzersuchen, mit dem sich ein Bürger dagegen wendet, dass Rinder allein aus Gründen der Stützung des Rindfleichmarktes getötet werden.
5. Das Gericht hat keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.2777/2000, die die nationale Marktordnungsbehörde verpflichtet, angebotene Rinder aufzukaufen, zu töten und unschädlich beseitigen zu lassen.
Die Ast. im vorliegenden Verfahren betreiben einen ökologischen Bauernhof, auf dem keine Nutztiere gehalten werden. Sie wollen verhindern, dass in Deutschland 400.000 Rinder aufgekauft und getötet werden. Sie sind der Auffassung, dass der Schutz der Meschenwürde (Art.1 GG) auch der Behandlung von Tieren Grenzen setze.
Der Antrag wurde vom VG abgelehnt.
Der Antrag sei unzulässig, weil den Ast. die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Sie könnten sich auf keine subjektiven Rechte berufen (s. Leitsätze).
Die Tötung von Rindern nur um den Rindfleischmarkt zu stützen, ist ethisch bedenklich. Vor gar nicht langer Zeit gab es in Deutschland noch Bestrebungen den Tierschutz in die Verfassung aufzunehmen, woraus aber nichts wurde. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind aber lediglich ein Bruchteil der 400.000 Rinder vernichtet worden (etwa 31.000). Das zweite Tötungsprogramm der EU zur Entlastung des Rindfleischmarktes, das das erste ablöst, wird in Deutschland bereits vorzeitig am 18.5.2001 beginnen und enthält nicht mehr den Zwang zum Vernichten des BSE-gestesteten Fleisches.
Quelle: NJW 2001, 1295-1296
(Weitere Suchbegriffe: Art. 1 GG; Verordnung (EG) Nr.2777/2000)
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