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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 497 mal aufgerufen
 Urteile
SLash ( Gast )
Beiträge:

23.07.2001 12:58
Massentötung Antworten
Massentötung von Rindern zur Stützung des Rindfleischmarktes
(VG Frankfurt/M, Beschl. v. 1.3.2001 - 1 G 429/01 (V))


Leitsätze des Gerichts:
1. Die Zulässigkeit einer auf vorbeugende Unterlassung gerichteten einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO setzt in analoger Anwendung von § 42 II VwGO das Vorliegen einer Antragsbefugnis voraus.
2. Das Protokoll Nr.5 zum Amsterdamer Vetrag über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere enthält nur eine Zielbestimmung für staatliches Handeln und vermittelt keine subjektiven Rechte.
3. Die Garantie der Menschenwürde in Art.1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Art.1 I GG schützt allein die Würde des Menschen, nicht der Tiere. Ein Recht auf ethischen Tierschutz kann aus der Garantie der Menschenwürde nicht hergeleitet werden.
4. Die Menschenwürde vermittelt daher kein subjektives Recht für ein Rechtsschutzersuchen, mit dem sich ein Bürger dagegen wendet, dass Rinder allein aus Gründen der Stützung des Rindfleichmarktes getötet werden.
5. Das Gericht hat keine erheblichen Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung (EG) Nr.2777/2000, die die nationale Marktordnungsbehörde verpflichtet, angebotene Rinder aufzukaufen, zu töten und unschädlich beseitigen zu lassen.

Die Ast. im vorliegenden Verfahren betreiben einen ökologischen Bauernhof, auf dem keine Nutztiere gehalten werden. Sie wollen verhindern, dass in Deutschland 400.000 Rinder aufgekauft und getötet werden. Sie sind der Auffassung, dass der Schutz der Meschenwürde (Art.1 GG) auch der Behandlung von Tieren Grenzen setze.
Der Antrag wurde vom VG abgelehnt.

Der Antrag sei unzulässig, weil den Ast. die erforderliche Antragsbefugnis fehle. Sie könnten sich auf keine subjektiven Rechte berufen (s. Leitsätze).

Die Tötung von Rindern nur um den Rindfleischmarkt zu stützen, ist ethisch bedenklich. Vor gar nicht langer Zeit gab es in Deutschland noch Bestrebungen den Tierschutz in die Verfassung aufzunehmen, woraus aber nichts wurde. Bis zum jetzigen Zeitpunkt sind aber lediglich ein Bruchteil der 400.000 Rinder vernichtet worden (etwa 31.000). Das zweite Tötungsprogramm der EU zur Entlastung des Rindfleischmarktes, das das erste ablöst, wird in Deutschland bereits vorzeitig am 18.5.2001 beginnen und enthält nicht mehr den Zwang zum Vernichten des BSE-gestesteten Fleisches.


Quelle: NJW 2001, 1295-1296
(Weitere Suchbegriffe: Art. 1 GG; Verordnung (EG) Nr.2777/2000)


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SLash ( Gast )
Beiträge:

23.07.2001 13:15
Re: Massentötung Antworten
Das Schächten von Tieren durch eine Religionsgemeinschaft
(VGH Kassel, Beschl. v. 16.3.2000 - 11 TG 990/00)


Leitsätze des Gerichts:
1. Ob "zwingende Vorschriften" einer Religionsgemeinschaft das Schächten von Tieren (Schlachten ohne Betäubung) i.S. des § 4 a TierSchG vorschreiben, bedarf einer objektiven Feststellung, etwa auf Grund sachverständiger Stellungnahmen von nach allgemeiner Auffassung der Religionsgemeinschaft dazu berufener Organe und Personen.
2. Die objektive Feststellung, ob das Schächten zu den zwingenden Vorschriften des Islam gehört, kann nicht dadurch ersetzt werden, dass ein regionaler Zusammenschluss von Muslimen, der sich zum Islam "in seiner ganzen Vielfalt" bekennt , eine Fatwa (religiöses Gutachten) von ihm berufener Rechtsgelehrter für sich verbindlich erklärt.


Der Antragsgegner (Ag.) erhob Beschwerde gegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 4a II Nr.2 TierSchG. Antragsteller (Ast.) war die "Islamische Religionsgemeinschaft Hessen e.V."
Der Beschluss des VG wurde aufgehoben und der Antrag der Antragsteller abgelehnt.

Die Ast. habe keinen Anordnungsanspruch für den Erlass einer einstweiligen Anordnung glaubhaft gemacht. Das Schächten von Tieren zu rituellen Zwecken falle unter die Religionsausübung von Art. 4 II GG, wenn dies von den zwingenden Vorschriften der Religionsgemeinschaft vorgeschrieben werde. Diese zwingende Notwendigkeit habe die Ast. auch unter Berücksichtigung des islamimmanenten Pluralismus nicht glaubhaft gemacht. Zwar vertrete sie die Muslime in Hessen, unter denen der Konsens herrsche, dass derjenige nicht als Muslim anerkannt werden könne, der Opfertiere nicht schächten würde. Ob dies schon dazu führe, dass dies eine zwingende Pflicht für Muslime darstelle, sei damit aber noch nicht festgestellt, was sich schon aus der Anzahl von unterschiedlichen Lehren im Islam ergebe. Es bedrüfe insoweit objektiver Feststellungen über die zwingende Wirkung dieses Gebots für Muslime. Auch wenn es im sunnitischen Islam keine allgemeine religiöse Autorität gebe, könne doch festgestellt werden, ob das Schächten einer allgemeinen und überwiegenden Überzeugung im Islam entspreche. Zwar habe der Fiqh-Rat der Ast. in einer Fatwa das Schächten für zwingend angesehen, doch hatte diese nur empfehlenden Charakter, der erst mit dem Beschluss der Ast. für die Mitglieder verbindlich geworden sei.

Insoweit entscheide die Ast.in eigener Sache, ob das Schächten zwingend sei oder nicht. Dies entspreche aber nicht der Verbindlichkeit von zwingenden Vorschriften. Für diese dürfe eine unterschiedliche Meinungsbildung wie bei der Beschlussfassung des Vereins nicht möglich sein. Individuelle religiöse Überzeugungen seien aber mit dem Regelungsgehalt des § 4 a II Nr.2 TierSchG nicht vereinbar.


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