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Ein Hund kann im Prinzip nicht gepfändet werden. Der § 811 c Abs. 1 ZPO (Zivilprozeßordnung) bestimmt: "Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen." Die Formulierung "häuslicher Bereich" deutet auf die räumliche Nähe des Hundes hin. Im einzelnen kann es sich dabei neben der Wohnung auch um einen Garten, einen Stall, eine Voliere oder einen Wohnwagen handeln. Dagegen sind Geschäftsräume nicht zum häuslichen Bereich zu zählen. Speziell Blindenhunde sind unpfändbar. Beim Hundezüchter besteht allerdings auch ein beschränkter Pfändungsschutz: Betreibt jemand zu Erwerbszwecken eine Hundezucht, genießen die zur Fortsetzung der Zucht erforderlichen Hunde Pfändungsschutz des § 811 Nr. 5 ZPO.
Amtsgericht Itzehoe (Az: 24 N 4020/95)