Ein Hundehalter bekam Recht, der gegen die höhere Besteuerung eines sogenannten Kampfhundes geklagt hatte. Die Urteilsbegründung: Die Gemeinde habe "den Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung" zu beachten. Während für einen "normalen Hund" eine Steuer von DM 90,-- berechnete wurde, hätte das Ehepaar für den als "sogenannten Kampfhund" eingestuften Bullterrier DM 270,-- bezahlen müssen. Dagegen hatten die Halter angeführt, daß jeder größere Hund eine erhöhte Gefahr für die Allgemeinheit bilden kann. Entscheidend sei weniger die Zugehörigkeit des Hundes zu einer bestimmten Rasse, sondern vor allem die Erziehung und Haltung des Tieres. Zudem sei es nicht gerechtfertigt, auch sogenannte Kampfhunde zu erfassen, deren Halter die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen, damit Menschen, Tiere oder Sachen nicht gefährdet werden.
Oberverwaltungsgericht Magdeburg (Az: A 2 S 317/96)
Springt ein Hund einen Menschen an, so ist nach Meinung eines Richters bereits dann das Tatbestandsmerkmal "in gefährlicher bzw. gefahrdrohender Weise" der Gefahrenabwehrverordnungen erfüllt, wenn der Hund den angegriffenen Menschen gar nicht verletzten wil, der Mensch sich aber durch das Anspringen in seinem körperlichen bzw. seelischen Wohlbefinden beeinträchtigt sieht.
Verwaltungsgerichtshof Kassel (Az: 11 TG 2638/96)
Sorgfaltspflichten sind bei einem sogenannten Kampfhund bzw. gefährlichen Hund hoch anzusetzen, weil das Risiko seiner Haltung und die möglichen Schäden gegebenenfalls höher sind. Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht für eine Sorgfaltspflichtverletzung des Halters, wenn der Hund, ohne daß Halsband oder Leine beschädigt worden sind, auf die Fahrbahn gelaufen ist, obwohl der Halter sagt, er habe den Hund ordnungsgemäß festgebunden.
Landgericht Gießen (Az: 1 S 347/95)
Die Anordnung, daß ein überaus gefährlicher und nicht mehr vermittelbarer Hund eingeschläfert werden muß, ist als letztes Mittel möglich. Gemäß § 16 a Satz 2 TierSchG kann ein dem Halter fortgenommener Hund, der anderweitig nicht unterzubringen ist, weil er nach Einschätzung des Amtstierarztes z.B. schwerwiegende Verhaltensstörungen aufweist, auf Kosten seines ehemaligen Halters getötet werden.
Verwaltungsgericht Köln (Az: 20 L 2070/87)
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az: 5 B 314/88)
Sehr schnell kann eine Behörde bzw. ein Gericht eine Hundezucht verbieten. Eine Frist von 14 Tagen zur Befolgung eines gegen eine sogenannte Kampfhundezucht ausgesprochenen Verbotes ist durchaus möglich und rechtlich nicht zu beanstanden.
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes (Az: 2 W 33/91)
Grundsätzlich kann der Vermieter die Haltung eines sogenannten Kampfhundes verbieten. Wenn der Vermieter den sogenannten Kampfhund als eine mögliche Gefährdung der Mitbewohner ansieht.
Landgericht Gießen (Az: 1 S 128/94)
Landgericht Nürnberg-Fürth (Az: 7 S 3264/90)
Eine Wohneigentümergemeinschaft kann durch einen Mehrheitsbeschluß die Haltung eines sogenannten Kampfhundes untersagen. Das wird jedoch dann nicht mehr möglich sein, wenn keine konkrete Gefährdung durch den Hund besteht, weil dieser gutmütig ist und bereits seit mehreren Jahren unbeanstandet dort gelebt hat.
Oberlandesgericht Frankfurt (Az: 2 U 124/92)
Die Haltung von sogenannten Kampfhunden in Mietwohnungen ist in den letzten Jahren deutlich einschränkender und verallgemeinender geworden. Angeführt wird in Urteilsbegründungen zum einen verstärkt die potientielle Gefährlichkeit dieser Hunde aufgrund ihrer Rasse sowie die erhebliche Gefahr, die sogenannte Kampfhunde für Menschen darstellen, wenn sie diese als Gegener wahrnehmen, und nicht zuletzt durch schutzwürdige subjektive Empfindlichkeit einzelner Mieter gegen derartige Hunde.
Amtsgericht Köln (Az: 212 C 185/95)
So verfügte aus eben aus diesem Grund das AG Köln die Entfernung eines Staffordshire-Bullterriers
Amtsgericht Köln (Az: 210 C 178/95)
eines Rottweilers
Amtsgericht Köln (Az: 206 C 84/96)
und eines Pit-Bull-Terriers.
Amtsgericht Köln (Az: 211 C 435/94)
Arroganz ist Ignoranz in Toleranz
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