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Kaufvertrag: Kranker Hund muß zurückgenommen werden
Wer einen Hund kauft, der krank ist (hier: Wurmbefall, Gelenkentzündung, Rachitis), der kann ihn gegen Erstattung des Kaufpreises sowie zwischenzeitlicher Kosten für tierärztliche Behandlung zurückgeben.
(Landgericht Traunstein, 6 S 2061/98) Arroganz ist Ignoranz in Toleranz
Wer gewerbsmäßig Hunde züchtet oder mit Hunden handelt, benötigt die Erlaubnis des zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11 des Tierschutzgesetzes festgelegt. Es braucht hierbei kein Gewerbebetrieb vorliegen - es genügt bereits, wenn mehr als drei Zuchthündinnen gehalten werden. Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im Sinne des Gewerberechts. Wenn ein wechselnd großer Hundebestand vorliegt und zahlreiche Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die vorgenannten
Merkmale zu, braucht der Hundezüchter eine Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu verpflichtet, die Hundezucht und den Handel zu verbieten. Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.:4K5551/98