Niedersächsisches Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft
und Forsten  Postfach 2 43  30002 Hannover Niedersächsisches Ministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
Referat für Öffentlichkeitsarbeit
Presseinformation
Nummer/Datum 102
29.08.2001
Gefahrtier-VO /Urteil des OVG Lüneburg:
Bartels hat Revision eingelegt
13 Normenkontrollverfahren hätten dem Oberwaltungsgericht Lüneburg vorgelegen. Vier, alle Verfahren abdeckende Grundsatzurteile habe das Gericht gefällt und am 30. Mai mündlich verkündet. Zwei schriftliche Urteile seien dem Landwirtschaftsministerium inzwischen zugestellt worden, gegen beide habe er Revision eingelegt, teilte heute Mi-nister Uwe Bartels mit. Grundsätzlich habe das Gericht die niedersächsische Gefahrtier-Verordnung bestätigt und keine Veranlassung gesehen, sie zu kritisieren oder außer Kraft zu setzen.
Die erste Revision, eine so genannte Anschlussrevision, sei ausschließlich aus pro-zessrechtlichen Überlegungen erforderlich gewesen, um einen eventuellen juristischen Streit über die nicht auszuschließende Möglichkeit einer Teilrechtskraft gar nicht erst aufkommen zu lassen. Sicher gestellt worden sei dadurch, dass die Niedersächsische Gefahrtier-VO zumindest bis zur Urteilsverkündung des Bundesverwaltungsgerichtes unverändert in Kraft bleibe.
Die zweite Revision richte sich gegen die „Lüneburger Auffassung“ einer nicht zu rechtfertigenden Ungleichbehandlung der so genannten Schutzhunderassen. Der das Urteil verkündende Richter hatte am 30. Mai ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich „die Erfassung weiterer Schutzhunderassen habe aufdrängen müssen“, und nannte dabei den Schäferhund, den Boxer und die Dogge. Sollte sich das Land dieser Auffas-sung nicht anschließen, „komme nur in Betracht, die Erfassung der Rassen Dobermann und Rottweiler mit ihren Kreuzungen für nichtig zu erklären“.
Diese Auffassung teile ich nicht, begründete Bartels die Revision. Schließlich hätten inzwischen vergleichbare obergerichtliche Urteile in Mecklenburg-Vorpommern und in Berlin genau das Gegenteil bestätigt. Die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes sei dann nicht gegeben, wenn sachgerechte Erwägungen die Abweichung erlauben, hätten die Oberverwaltungsrichter in Mecklenburg entschieden. Eine Auffassung, die sich mit seiner decke, so Bartels weiter, immerhin handele es sich um eine Gefahrenabwehr-maßnahme zum Schutze der Menschen. Er erwarte vom Bundesverwaltungsgericht ein eindeutiges Urteil, das für ganz Deutschland ein einheitliches Vorgehen bringe.
| |