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Dieses Thema hat 4 Antworten
und wurde 484 mal aufgerufen
 Urteile
SLash ( Gast )
Beiträge:

24.07.2001 11:51
Meinungsfreiheit Antworten
OLG Köln "Meinungsfreiheit im Internet" (Az.: 6 U 152/99)
Die Verunglimpfung eines Verbandes durch ein "Internet-Männchen", das auf der Homepage der Beklagten auf das Emblem des Verbandes "virtuell uriniert" ist von der Meinungsfreiheit gedeckt.
Der Beklagte drücke damit lediglich seine Kritik an diesem Verband aus.
Nach Auffassung des Gerichts stellt die Homepage des Beklagten keine unzulässige Schmähkritik dar, sondern vielmehr eine polemisch überspitzte Form der Kritik.
Urteil vom 31. März 2000


Arroganz ist Ignoranz in Toleranz


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Gerechtigkeit ist Utopie

SLash ( Gast )
Beiträge:

24.07.2001 11:57
Re: Meinungsfreiheit Antworten
AG Rheinberg "Schlampe" (Az: 2 Ds 397/95)
Jemand bezeichnete im Rahmen einer Chatdiskussion seine Ex-Freundin als "Schlampe". Einstellungsbeschluß nach § 153 StPO vom 12. Februar 1996 nach Anklageerhebung.


LG Potsdam "Tolerantes Brandenburg", (Az: 3 O 317/99)
Die Verfügungsbeklagte, das Land Brandenburg, ist Trägerin einer Initiative zur Förderung von Meinungsvielfalt und Toleranz gegenüber Ansichten anderer Menschen. In diesem Zusammenhang hat sie einen Internet-Wettbewerb veranstaltet, bei dem Jugendliche und junge Erwachsene aufgefordert wurden, zu diesem Thema Stellung zu nehmen.
Die Verfügungsbeklagte machte dabei in verschiedenen Stellen ihrer Homepage darauf aufmerksam, daß sie keine Verantwortung für die in dem Wettbewerb befindlichen Beiträge übernehme. Im Rahmen des Wettbewerbs wurde ein Beitrag zweier Jugendlicher mit der Überschrift "Ausländerfeindlichkeit und Rassismus: CDU besetzt faschistische Themen", im Internet veröffentlicht. Die Namen der beiden Autoren werden im Impressum genannt.
In einem offenen Brief wandte sich die Verfügungsklägerin an die Brandenburger Ministerin für Bildung, Jugend und Sport mit der Aufforderung, diesen Beitrag zu löschen und in Zukunft alle Beiträge rechtlich überprüfen zu lassen. Diese ließ den Beitrag auf Strafrechts- und Jugendschutzrelevanz durch Mitarbeiter des Ministeriums; prüfen. Nach Abschluß dieser Prüfung erschien dieser Beitrag wieder auf der o.g. Internetseite. In dem Antwortschreiben an die Verfügungsklägerin vom 17.06.1999 stellte die Ministerin heraus, daß es sich bei diesem Wettbewerb nicht um einen "Regierungswettbewerb" handele und sich die Landesregierung nicht mit der politischen Zielsetzung dieses Artikels identifiziere.
Die Verfügungsklägerin ist der Ansicht, daß die Überschrift des Artikels "CDU besetzt faschistische Themen" eine unwahre Tatsache und Behauptung darstellt und die Verfügungsbeklagte für die Verbreitung des Artikels und der in diesem enthaltenen Äußerungen haftet.
Das LG Potsdam hat die beantragte einstweilige Verfügung nicht erlassen. Hierbei ging es von folgenden Erwägungen aus:
Ein Anspruch der Verfügungsklägerin scheitert zumindest an der fehlenden Verantwortlichkeit der Verfügungsbeklagten für den Inhalt der beanstandeten Überschrift. Maßgeblich ist, ob die Verfügungsbeklagte einen Tatbeitrag geleistet hat, der einen Unterlassungsanspruch gegen sie rechtfertigen könnte. Dies ist nach Auffassung der Kammer zu verneinen.
Zwar kann nach der Rechtsprechung des BGH auch eine Haftung des Medienbetreibers für fremde Inhalte in Frage kommen, die durch dessen Medium transportiert werden (vgl. BGH NJW 1996, 1131 (1132). Jedoch hat der BGH in seiner gefestigten Rechtsprechung zwei Ausnahmen entwickelt: Zum einen lehnt der BGH eine Haftung des Medienbetreibers dann ab, wenn ein Medium gewissermaßen nur als "Markt" der verschiedenen Ansichten und Richtungen in Erscheinung tritt. Dann widerspräche es dem Wesen des Mediums und seiner Funktion, es neben oder gar anstelle des eigentlichen Urhebers der Äußerung in Anspruch zu nehmen" (BGH NJW 1976, 1198 (1199) zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch unrichtige Darstellung im Fernsehen). Diese Rechtsprechung hat der BGH später fortentwickelt, indem er ausführte, daß eine Haftung des Verbreiters jedenfalls dann in Betracht komme, wenn "das Verbreiten nicht schlicht Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes ist, welcher gleichsam wie auf einem "Markt der Meinungen" Äußerungen und Stellungnahmen verschiedener Seiten zusammen "und gegenübergestellt werden" (BGH NJW 1996, 1131 (1132) unter Verweis auf BGH NJW 1970, 187).
Als zusätzliches Kriterium für einen Haftungsausschluß verlangt der BGH die deutliche Distanzierung des Medienbetreibers von den Inhalten der durch ihn verbreiteten Erklärungen. So hat er entschieden, daß eine Haftung in Betracht kommt, wenn es an einer eigenen und ernsthaften Distanzierung desjenigen, der die Äußerung wiedergibt, fehlt (BGH NJW 1996, 1131 (1132). Diese für andere Medien vom BGH entwickelte Rechtsprechung ist nach Ansicht der Kammer auch auf das Medium Internet übertragbar.
Eine Haftung der Verfügungsbeklagten scheidet danach aus.
Urteil vom 08.07.1999

BVerfG "Wiederholung einer untersagten Äußerung über das Internet" (Az: 1 BvR 730/97)
Sind durch eine einstweilige Verfügung bestimmte Äußerungen untersagt worden, so erstreckt sich die Untersagung im Regelfall nicht nur auf völlig identische Äußerungen, sondern auch auf solche, die der Verkehr infolge ünverändertem Äußerungskern als gleichwertig ansieht.
Es kann offenbleiben, ob ein über das Internet verbreitetes Rundschreiben als Presseerzeugnis angesehen werden kann.
Das Recht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 I 1 GG) geht nicht so weit, daß eine Eigenberichterstattung mit wörtlicher Wiedergabe einer gerichtlich untersagten Äußerung zulässig ist.
Im Zusammenhang mit der Entführung von Herrn Reemtsma bezeichnete der Herausgeber einer periodisch erscheinenden Druckschrift den Entführten als "einer der größten Schweine" und wünschte den Entführten "viel Glück - wer immer ihr auch seid!". Diese Äußerung wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt. Er wandte sich daraufhin über das Internet an seine Leserschaft und berichtete über das Urteil unter Wiederholung der untersagten Äußerung. Deswegen hat das Landgericht gegen ih ein Ordnungsgeld verhängt. Der Beschwerdeführer rügte, daß er als Journalist über eigene Gerichtsverfahren ebenso berichten könne, wie über einen fremden Prozeß. Das BVerfG hat die Beschwerde nicht angenommen (§ 93 a II BVerfGG). In dem Nichtannahmebeschluß sah das BVerfG den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten auf Pressefreiheit tangiert, wohl dagegen in seinem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung. Dieser Eingriff ist im konkreten Fall jedoch als verfassungsrechtlich gerechtfertigt angesehen worde.
Beschluß vom 09. Juli 1997




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SLash ( Gast )
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24.07.2001 12:03
#3 Re: Meinungsfreiheit Antworten
OLG Nürnberg "Beschimpfung religiöser Bekenntnisse", (Az: Ws 1603/97)
Durch die Darstellung im Internet eines an ein Kreuz genageltes Schwein wird der objektive Tatbestand der Beschimpfung von Bekenntnissen (§ 166 I StGB) erfüllt.
Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren eingestellt, da nach ihrer Ansicht die inkriminierte Abbildung keiner breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, da nur eine sehr begrenzte Zahl von Personen die Internet-Adresse der fraglichen Firma kennen würde. Die Generalstaatsanwaltschaft beim OLG Nürnberg folgte der Meinung der Staatsanwaltschaft beim LG Regensburg. Im Rahmen eines Klageerzwingungsverfahrens kam es zu einer Aufhebung der staatsanwaltschaftlichen Entscheidung.
Entscheidend ist für das tatbestandsmäßige Handeln nur, daß die abrufbereiten Informationen von einem größeren, durch persönliche Beziehung nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrgenommen werden können. Eine Öffentlichkeit des Ortes, an dem die Information bereitgestellt wird, ist für ein tatbestandsmäßiges Handeln nicht erforderlich.
Die Datenträger der Internet-Berichte (Homepage) unterfallen auch dem Schriftenbegriff des § 166 StGB.
Beschluß vom 23.06.1998


LG Hamburg "Haftung für Links" (Az: 312 O 85/98); NJW 1998,3650;
Der Beklagte hat auf seiner Homepage Links auf andere im Internet vorhandene Seiten gelegt. Auf diesen anderen Seiten wurde der Kläger u.a. als der "D-Orfdepp des Monats" bezeichnet. Nach Ansicht des Gerichts hat der Beklagte diese ehrverletzenden sowie beleidigenden Behauptungen sich zueigen gemacht. Das LG Hamburg bezieht sich in dieser Entscheidung auf ein Urteil des BGH vom 30.01.1996 (NJW 1996, 1131), wonach die Verbreitung einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellte herabsetzende Tatsachenbehauptung dann eine Persönlichkeitsverletzung darstellt, wenn derjenige, der die Behauptung wiederholt, sich nicht ausreichend von ihr distanziert.

Wir distanzieren uns von allen gemachten Links auf dieser Homepage - vorsorglich *fg
Nochmal nachzulesen unter »Lotse« ganz unten!


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SLash ( Gast )
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24.07.2001 12:27
Re: Meinungsfreiheit Antworten
AG Charlottenburg "Pranger: Kindesmißbrauch" (Az. 10 C 317/99)
Die Veröffentlichung von Bild und Namen eines verurteilten Straftäters im Internet, löst grundsätzlich keinen Schmerzensgeldanspruch nach § 823 I BGB, Art 1 und 2 GG aus.
1. Eine dazu nötige schwere Persönlichkeitsverletzung ergibt sich nicht schon aus aus einer in nur unwesentlichen Punkten unwahren Darstellung, noch aus der Veröffentlichung der Täterdaten im Allgemeinen. Denn die Verbreitung wahrer, auch ehrenrühriger Tatsachen ist gestattet, es sei denn sie verletzt ungerechtfertigt die Privatsphäre des Betroffenen. Das in den letzten Jahren verstärkte öffentliche Interesse an Straftaten gegen Kinder stellt zu Präventionszwecken eine solche Rechtfertigung dar. Die alleinige Information über eine Verurteilung berührt diesen engen Persönlichkeitsbereich jedoch nicht, da ein Täter insoweit Einschränkungen seiner informationellen Selbstbestimmung hinzunehmen hat. Der Einwand der gefährdeten Resozialisierung kann hierbei lediglich einen Unterlassungsanspruch begründen, auch das nur wenn die Eingliederung ersthaft gefährdet ist und damit das allgemeine Informationsinteresse begrenzt ist.
2. Die Veröffentlichung im Internet ist nicht mit der in anderen Medien vergleichbar, da der Verbreitungsgrad von Informationen völlig ungewiß ist. Eine Information entsteht hier nur aufgrund eine gezielten Anfrage. Es besteht daher keine Vermutung der breiten Kenntnisnahme wie bei Fernsehen oder bekannten Zeitungen. Dies ist jedoch entscheiden für die Beurteilung der Schwere des Eingriffs. Eine nötige weite Verbreitung kann im Schalten einer Website nicht gesehen werden.
3. Der Grundsatz des Rechts am eigenen Bild nach § 22 KUG besteht hier ebenso nicht, da ein Straftäter für gewisse Zeit eine sog. relative Person der Zeitgeschichte sein kann.
Urteil vom 27.03.2000

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SLash ( Gast )
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24.07.2001 12:32
#5 Re: Meinungsfreiheit Antworten
LG Verden "weyhe-online.de" (Az.: 10 O 117/98)
Die Verfügungsklägerin begehrte die Unterlassung von Links ohne schriftliche Genehmigung
Das LG Verden hat die einstweilige Verfügung nicht erlassen. Das LG Verden weist darauf hin, daß "es gerade dem Wesen des Internet entspricht, den vom Nutzer gewünschten Zugang zu bekommen." Auch stellt ein Link auch keine unlautere Ausbeutung fremder Leistung dar. Ferner liegen auch keine urheberrechtlichen Unterlassungsansprüche vor, da durch den Link die Beklagte die Homepage der Verfügungsklägerin nicht selbst nutzt, sondern nur der Dritten deren Zugang eröffnet.


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