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Das freie laufen lassen eines Hundes ohne Aufsicht in einem Jagdbezirk ist nicht gestattet. Dies schreiben die jeweiligen Landesjagdgesetze zum Schutz des Wildbestandes vor. Hier bedeutet allerdings Aufsicht nicht gleich angeleint. Wenn der Hund sich in Sicht- bzw. Rufweite seines Hundeführers befindet, und dieser die Möglichkeit hat, den Hund durch gezielte Kommandos unter Kontrolle zu halten, muß der Hund nicht angeleint werden. Hat der Hundeführer diese Kontrolle aber nicht, muß der Hund angeleint werden.
Amtsgericht Altenkirchen (Az: 2109 Js 35731/96-9 Owi)
In Baden-Württemberg macht der bloße Aufenthalt eines Hundes in einem Jagdbezirk ihn noch nicht des Wilderns verdächtig. Er muß vielmehr durch sein Verhalten nahelegen, daß er die Suche nach dem Wild aufnehmen will.
Oberlandesgericht Stuttgart (Az: 12 U 259/85)
Die Jagd auf zwei angeblich wildernde Hunde endete leider für einen Hund mit dem Tod und für den Jäger mit der Verurteilung zum Schadensersatz. Das Amtsgericht Lüneburg führt in seiner Entscheidung aus, dass Jäger Hunde erschiessen dürfen, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorhanden sei, den der Jäger allerdings beweisen müsse. Hier wurde seitens des Jägers behauptet, daß die Hunde wilderten und deshalb der Schuß gerechtfertigt gewesen sei. Beweisen konnte der Jäger diesen Vortrag jedoch nicht, weshalb er zum Schadensersatz verurteilt wurde (AG Lüneburg, 12 C 365/99).