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Dieses Thema hat 1 Antworten
und wurde 1.517 mal aufgerufen
 Urteile
SLash ( Gast )
Beiträge:

23.07.2001 02:52
Hundesteuer Antworten
Für Streitigkeiten über die Hundesteuer ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über eine von der Stadt in Auftrag gegebenen "Hundebestandsaufnahme", die von einer GmbH im Auftrag der Kommune durchgeführt worden ist. Denn diese Bestandsaufnahme steht im engen Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer.
Finanzgericht Bremen (Az.: 299017 K 2)

Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und kann deshalb noch im Dezember für das ganze Jahr rückwirkend erhöht werden. Ein Hundehalter, der dagegen geklagt hatte, daß kurz vor Jahresende der Steuersatz für 12 Monate erhöht worden war, zog vor Gericht den kürzeren. Eine Erhöhung ist möglich, solange der Steuertatbestand noch nicht abgeschlossen ist. Alle Hundehalter mußten für die vergangenen 11 Monate nachbezahlen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 6 A 12926/95)

Der Hundehalter, der ja bekanntermaßen nicht unbedingt der Hundeeigentümer sein muß, ist steuerpflichtig. Bei mehreren Hunden tritt eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung ein. Insofern ist jedes erwachsene Mitglied eines Mehrpersonenhaushalts steuerpflichtig, das über ein Einkommen verfügt. Dies bedeutet, daß jeder zur Zahlung der Hundesteuer herangezogen werden kann, wenngleich diese natürlich nur einmal gezahlt werden muß.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az: 2 S 1370/91)

Zur Förderung der nichtkommerziellen Rassehundezucht wird in vielen Gemeinden für die Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, nur eine ermäßigte Steuer, die sogenannte Zwingersteuer erhoben. Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft in einer anerkannten Hundezuchtvereinigung. Die Einbeziehung eines Hundes in diese Steuermäßigung hängt davon ab, ob er der Zucht dient.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az: 22 A 2104/94)

Wenn die Hundehaltung ausschließlich berufliche Gründe hat (z.B. der Wachhund eines Hausmeisters), so können sowohl die Anschaffungs- als auch die Haltungskosten steuerlich abgesetzt werden. Ebenso lassen sich die Beiträge für eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben geltend machen.
Finanzgericht Hamburg (Az: I 168/85)


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Ich will eure Phantasie

SLash ( Gast )
Beiträge:

23.07.2001 13:11
Re: Hundesteuer Antworten
Schuldner der Hundesteuer
(VGH Kassel, Urt. v. 29.3.2000 - 5 UE 2111/97)


Leitsatz des Gerichts:
Nach § 3 HessHStG vom 9.3.1957 i.d.F. vom 21.12.1976 waren mehrere Personen, die einen gemeinsamen Haushalt führten, Gesamtschuldner für jeden Hund, den sie in den Haushalt aufgenommen hatten, um ihn ihren Zwecken oder denen ihres Haushalts dienstbar zu machen.

Die Beklagte wandte sich mit ihrer Berufung gegen die teilweise Aufhebung ihres Hundesteuerbescheides durch das VG. Der Kläger wurde durch die Beklagte zur Hundesteuer für die Haltung zweier Hunde in der mit seiner Freundin lebenden Wohnung herangezogen.
Der VGH gab der Berufung statt.

Die Heranziehung des Klägers zur Zahlung von Steuern für beide Hunde sei rechtmäßig. Ausschlaggebend hierfür sei ungeachtet der tatsächlichen Eigentumsverhältnisse an den Hunden vielmehr die gemeinsame Haushaltsführung. Handele es sich nämlich um einen gemeinsam geführten Haushalt mehrerer Personen, so ergäbe sich die Haltereigenschaft und damit die Steuerschuld bereits aus der Regelung des § 3 II HessHStG, wonach Halter ist, wer einen Hund in seinen Haushalt aufgenommen hat. Damit solle verhindert werden, dass jemand, der einen Hund erwarb, die Pflege einem finanziell schlechter gestellten Angehörigen überlässt und sich somit der Steuerpflicht entzieht.



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