Für Streitigkeiten über die Hundesteuer ist der Rechtsweg zu den Finanzgerichten gegeben. Diese Zuständigkeit erstreckt sich auch auf Streitigkeiten über eine von der Stadt in Auftrag gegebenen "Hundebestandsaufnahme", die von einer GmbH im Auftrag der Kommune durchgeführt worden ist. Denn diese Bestandsaufnahme steht im engen Zusammenhang mit der Erhebung der Hundesteuer.
Finanzgericht Bremen (Az.: 299017 K 2)
Die Hundesteuer ist eine Jahressteuer und kann deshalb noch im Dezember für das ganze Jahr rückwirkend erhöht werden. Ein Hundehalter, der dagegen geklagt hatte, daß kurz vor Jahresende der Steuersatz für 12 Monate erhöht worden war, zog vor Gericht den kürzeren. Eine Erhöhung ist möglich, solange der Steuertatbestand noch nicht abgeschlossen ist. Alle Hundehalter mußten für die vergangenen 11 Monate nachbezahlen.
Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Az: 6 A 12926/95)
Der Hundehalter, der ja bekanntermaßen nicht unbedingt der Hundeeigentümer sein muß, ist steuerpflichtig. Bei mehreren Hunden tritt eine sogenannte gesamtschuldnerische Haftung ein. Insofern ist jedes erwachsene Mitglied eines Mehrpersonenhaushalts steuerpflichtig, das über ein Einkommen verfügt. Dies bedeutet, daß jeder zur Zahlung der Hundesteuer herangezogen werden kann, wenngleich diese natürlich nur einmal gezahlt werden muß.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim (Az: 2 S 1370/91)
Zur Förderung der nichtkommerziellen Rassehundezucht wird in vielen Gemeinden für die Hunde, die zu Zuchtzwecken gehalten werden, nur eine ermäßigte Steuer, die sogenannte Zwingersteuer erhoben. Voraussetzung dafür ist die Mitgliedschaft in einer anerkannten Hundezuchtvereinigung. Die Einbeziehung eines Hundes in diese Steuermäßigung hängt davon ab, ob er der Zucht dient.
Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az: 22 A 2104/94)
Wenn die Hundehaltung ausschließlich berufliche Gründe hat (z.B. der Wachhund eines Hausmeisters), so können sowohl die Anschaffungs- als auch die Haltungskosten steuerlich abgesetzt werden. Ebenso lassen sich die Beiträge für eine Tierhalter-Haftpflichtversicherung als Sonderausgaben geltend machen.
Finanzgericht Hamburg (Az: I 168/85)
Arroganz ist Ignoranz in Toleranz
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