Verhalten vor einer Hausdurchsuchung
Wenn Sie keinen Waffenschein besitzen, lagern Sie in Ihrer Wohnung keinen waffenscheinpflichtigen Waffen.
Lagern Sie in ihrer Wohnung keine Mehrfachexemplare von Büchern, Flugblättern, Aufklebern, Fahnen oder Gegenständen mit Hakenkreuzen, SS- Runen, Hitlerbildern und anderen verfassungswidrigen Kennzeichen bzw. solchen, die den verfassungswidrigen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind! Behalten Sie nur ein einziges der genannten Gegenständen ,- dies ist erlaubt.
Lagern Sie in Ihrer Wohnung keine Mehrfachexemplare von Büchern, Zeitschriften, Flugblättern, Aufklebern und sonstigen Schriften mit volksverhetzendem Inhalt! Behalten Sie nur jeweils ein einziges Stück – dies ist erlaubt.
Um andere Personen nicht ungewollt in Unannehmlichkeiten zu verwickeln, sammeln Sie nicht unnötig Anschriften, Karteien usw. Heben Sie nicht unnötig Briefe, Bestellungen, Rechnungen, Spendenbelege usw. auf.
Denken Sie daran, daß bei einer Hausdurchsuchung nicht nur Ihre Privatwohnung durchsucht wird, sondern auch ihre Geschäftsräume, Nebengebäude, Ställe, Gartenhäuser und Pkws.
Verhalten während einer Hausdurchsuchung
Bewahren Sie Ruhe.
Lassen Sie sich durch die Beamten nicht einschüchtern.
Leisten Sie lieber eine Unterschrift zu wenig als eine zu viel. Äußern Sie sich nicht gegenüber den Beamten, und zwar insbesondere nicht zu der Ihnen vorgeworfenen Straftat. Verweigern Sie die Aussage.
Beschimpfen Sie die Beamten nicht, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Beleidigung gegen Sie eingeleitet werden. Leisten Sie außerdem keinen Widerstand gegen gesetzlich zulässige Maßnahmen der Polizei, sonst könnte ein Strafverfahren wegen Widerstandes gegen die Vollstreckungsbeamten gegen Sie eingeleitet werden.
Lassen sie sich vor der Durchsuchung die Dienstausweise aller Polizeibeamten und des anwesenden Staatsanwaltes bzw. Richters zeigen. Wenn die Beamten dies verweigern, verweisen Sie darauf, daß Sie die Beamten nicht persönlich kennen, und daß in er heutigen Zeit sich Kriminelle häufig als Polizisten, Gasmänner usw. ausgeben. Bestehen Sie daher auf der Vorlage der Ausweise. Lesen Sie diese dann genau durch.
Merken Sie sich die Namen der Beamten.
Verneinen Sie die Frage der Beamten, ob diese in die Wohnung hereinkommen dürfen. Die Beamten müssen dann nämlich den sogenannten "Durchsuchungsbefehl" vorlegen, die Anordnung des Richters oder des Staatsanwaltes oder der Polizei (siehe hierzu § 105 StPO). Der Durchsuchungsbefehl hat zu erhalten:
die Straftat, meist eine Bestimmung des Strafgesetzbuches,
die Tatsache, aufgrund derer durchsucht wird,
die Sache oder Personen, nach denen gesucht wird,
die Räumlichkeiten, die durchsucht werden sollen und zwar alles so genau wie möglich.
Ein Durchsuchungsbefehl ist nur entbehrlich bei Vorliegen von "Gefahr im Verzug". Wenn sich die Beamten darauf berufen, bestehen Sie darauf, daß Ihnen erklärt wird, worin diese Gefahr liegen soll.
Lassen Sie sich vor der Hausdurchsuchung den Durchsuchungsbefehl zeigen. Lesen Sie ihn genau durch. Gewähren Sie den Beamten nur zu den Räumen Zutritt, die in dem Durchsuchungsbefehl aufgeführt sind.
Fragen Sie ob sich die Durchsuchung gegen Sie als Verdächtigen (dann gilt § 103 StPO). Im letzteren Falle haben die Beamten einen noch engeren Handlungsspielraum.
Fragen Sie* welche Gegenstände die Beamten suchen. Es ist zu überlegen, ob Sie die gesuchten Gegenstände freiwillig herausgeben, damit die Beamten die Polizei in Ihrer Wohnung nicht noch sogenannte "Zufallsfunde" macht, d.h. Gegenstände findet, die mit der Hausdurchsuchung in keinem Zusammenhang stehen, aber auf eine andere Straftat hinweisen (§ 108 StPO).
Rufen Sie sofort einen Rechtsanwalt oder einen Freund an und bitten Sie diesen, sofort zu Ihnen zu kommen.
Widersprechen Sie der Durchsicht Ihrer Papiere, also z.B. von Briefen, Fotoalben, Tagebuchaufzeichnungen, Tonbändern usw. – Bücher, Zeitungen, Flugblätter etc. sind jedoch keine Papiere in Sinne des § 110 StPO. Die Papiere dürfen dann nur vom Staatsanwalt gelesen werden und müssen hierzu ggf. versiegelt werden (§ 110 StPO).
Achten Sie darauf, dass ein genaues Verzeichnis der beschlagnahmten und in Verwahrung genommenen Gegenständen erstellt wird (§§ 107 und 109 StPO). Das Verzeichnis muß ähnlich genau sein wie der Durchsuchungsbefehl. Die bloße Angabe von z.B. "Beschlagnahmt wurden 3 Bücher" genügt nicht, vielmehr muß jeweils Titel und Verfasser festgehalten werden.
Verlangen Sie nach Beendigung der Hausdurchsuchung eine Abschrift des unter Ziffer 12) genannten Verzeichnisses und ein Protokoll (§ 107 StPO).
Wenn die Polizei Ihren Forderungen nicht nachkommt, verlangen Sie den sofortigen Abbruch der Hausdurchsuchung und lassen dies in das Protokoll aufnehmen.
Rechtsverstöße bei einer Hausdurchsuchung
Rechtsverstoß 1
Es ist rechtswidrig, wenn die Beamten ihre Dienstausweise nicht zu Beginn der Hausdurchsuchung vorlegen.
Rechtsverstoß 2
Es ist rechtswidrig, wenn die Hausdurchsuchung durchgeführt wurde ohne Ihre Einwilligung und ohne das Vorliegen von "Gefahr im Verzuge".
"Gefahr im Verzug" liegt vor, wenn ein richterlicher Hausdurchsuchungsbefehl nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Hausdurchsuchung gefährdet werden würde. Das heißt, dass die Hausdurchsuchung eilbedürftig sein und verhindern soll, dass Beweismittel vernichtet oder beiseite geschafft werden.
Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, dass Gefahr im Verzug nicht vorliegt, also eine Hausdurchsuchung rechtswidrig ist, wenn
- die Polizei nur allgemein vermutet, dass in der Wohnung noch Beweismittel vorhanden sind und dass der Beschuldigte dies beseitigt, ohne dass hierfür irgendwelche Anhaltspunkte bestehen
(LG Osnabrück, Urteil vom 26.11.1990, Az. 133s 13349/90 KLs, zu finden in Strafverteidiger 1991, 152 f).
- die Staatsanwaltschaft den Erlaß eines richterlichen Hausdurchungsbefehls bewußt deswegen umgeht, weil der Beschuldigte über eine überwachte Telefonleitung keine Gespräche geführt hatte, so dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht eine "undichte" Stelle vermutete
(LG Darmstadt, Beschluß vom 12.08.1993, Az. 3 Qs 360/ 9, zu finden in Strafverteidiger, 1993, 573 f).
Rechtsverstoß 3
Es ist rechtswidrig, wenn zwar ein Hausdurchsuchungsbefehl erlassen wurde, dies aber willkürlich und unverhältnismäßig war.
Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl willkürlich und unverhältnismäßig, dass die Hausdurchsuchung also rechtswidrig ist wenn:
ein Hausdurchsuchungsbefehl gegen ein Unbeteiligten erlassen wurde, nur weil er mit einem Beschuldigten ein gemeinsames Postfach unterhalten hatte, ohne dass Anhaltspunkte für eine konkrete Tatbeteiligung des Unbeteiligten bekannt waren
(BverfG, Beschluß vom 23. 06. 1990, Az. 2 BVR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f).
eine Hausdurchsuchung beantragt wurde aufgrund der Aussage einer Zeugin, die ein Jahr vor der Beschuldigte drei Handgranaten gekauft hätte
(LG Fürtsenwalde, Beschluß vom 30. 11. 1993, Az. 4 Gs 26 Js 79/92(81/83)
Rechtsverstoß 4
Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu ungenau ist. Die Rechtssprechung hat beispielsweise entscheiden, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl zu ungenau und daher rechtswidrig ist, wenn er nur den folgenden Inhalt hat:
"In dem Ermittlungsverfahren gegen X wegen Volksverhetzung wird die Durchsuchung der Wohnung und anderen Räumen in der XY-Straße in Z angeordnet, weil nach den bisherigen Ermittlungen zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zur Auffindung von Beweismitteln führen wird".
Es fehlt hier die Angabe des Grundes (Wohnraum? Geschäftsraum? Gartenhaus?).
Es fehlt weiter die Angabe warum der Betroffene der Volksverhetzung beschuldigt wird (hat er ein Flugblatt verteilt?( Welches?).
Schließlich fehlt die Angabe nach welchen Beweismitteln gesucht wird (Bücher? Schriften? Flugblätter?).
(BverfG, Beschluss vom 26.05.1977, Az. 2 BVR 294/76, zu finden in BverfG 42,212 ff. und Beschluss vom 24.05.1977, Az. 2 BVR 279/90, zu finden in NJW 1992, 551 und LG Lüneburg, Beschluss vom 12.12.1983, Az. 12 Qs 8/83, zu finden in MDR 1984, 603)
Rechtsverstoß 5
Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl zu spät vollzogen wird. Die Rechtssprechung hat beispielsweise entschieden, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl zu spät vollzogen wird, die Hausdurchsuchung also rechtswidrig ist, wenn er erst nach sieben Monaten vollzogen wurde, ohne dass neue Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat vorliegen.
(LG Zweibrücken, Beschluss vom 11.06.1990, Az. 1 Qs 105/90)
Die Rechtsprechung hat dagegen entschieden, dass ein Hausdurchsuchungsbefehl nach drei Monaten noch vollzogen werden darf.
(LG Osnabrück, Beschluss vom 01.10.1986, Az. 22 Qs 101 c/86, zu finden in NStZ 1987, 522)
Rechtsverstoß 6
Es ist rechtswidrig, wenn der Hausdurchsuchungsbefehl in einer Wohnung vollzogen wird, die zwischenzeitlich nicht mehr vom Beschuldigten, sondern von einem Unbeteiligten bewohnt wird.
(LG Wiesbaden, Urteil vom 31. 08. 1987, Az. 6 Js 188780/86§ 81 Ls (Ns), zu finden in Strafverteidiger 1988, 292 f)
Rechtsverstoß 7
Es ist rechtswidrig, wenn bei einer Hausdurchsuchung entgegen § 105 II StPO kein Richter, kein Staatsanwalt und keine Durchsuchungszeugen, also entweder ein Gemeinbeamter oder zwei Mitglieder der Gemeinde hinzugezogen werden.
(OLG Karlsruhe, Beschluß vom 20. 09. 1990, Az, 2 VAs 1/90, zu finden in NstZ 1991, 50 ff.)
Rechtsverstoß 8
Es ist rechtswidrig, wenn die Polizei bei der Hausdurchsuchung Zufallsfunde entgegen § 108 StPO nicht zufällig finden, sondern systematisch nach Zufallsfunden sucht.
Die Rechtsprechung hat beispielsweise entschieden, dass eine solche systematische Suche nach Zufallsfunden vorliegt, die Beschlagnahme also rechtswidrig ist, wenn:
im Rahmen eines Strafverfahrens wegen unerlaubten Waffenbesitzes nicht die Schußwaffe, dafür zahlreiche Schriftstücke gesucht und beschlagnahmt werden
(KG, Beschluß vom 29. 05. 1985, Az. 2 AR 524/82 § 5 Ws 94/85, zu finden in Strafverteidiger 1985, 404 f)
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung nicht nur die gesuchten Bankbelege eines bestimmten Jahres, sondern auch alle privaten Briefe, Sparbücher, Kontoauszüge usw. gesucht und beschlagnahmt werden
(LG Bonn, Beschluß vom 01. 07. 1980, Az. 37 Qs 57/80, zu finden in NJW 1981, 292 ff.)
Im Rahmen eines Strafverfahrens wegen Diebstahls von vier Vasen eine Vielzahl von anderen Gegenständen, vor allem schriftliche Unterlagen, gesucht und beschlagnahmt werden
(LG Berlin, Beschluß vom 09. 05. 1983, Az. 512a/512 Qs 18/83, zu finden in Strafverteidiger 1987, 97 ff.)
Rechtsverstoß 9
Es ist rechtswidrig, wenn die Polizei entgegen §107 StPO nicht an Ort und Stelle der Hausdurchsuchung ein Verzeichnis der in Verwahrung genommenen Gegenständen anfertigt und dem Betroffenen sofort übergibt
(OLG Stuttgart, Beschluß vom 26. 10. 1992, Az. 4 VAs 5/92, zu finden in Strafverteidiger 1993, 235 f)
Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchung und Beschlagnahme
Die Rechtsmittel gegen rechtswidrige Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmten sind vielfältig und überaus schwierig gestaltet. Die richtigen Rechtsmittel sind die folgenden:
Der Antrag
auf richterliche Entscheidung gemäß § 98 II StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen rechtswidrige Beschlagnahmen (z.B. Rechtsverstoß 8). Der Antrag ist bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen, einzulegen. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
Die Beschwerde
gemäß § 304 ff. StPO ist das richtige Rechtsmittel gegen alle rechtswidrigen Beschlüsse des Gerichts, also gegen willkürliche, unverhältnismäßig Hausdurchsuchungsbefehle des Richters unverhältnismäßige Hausdurchsuchungsbefehle des Richters (Rechtsverstoß 3) und ungenaue Hausdurchsuchungsbefehle des Richters (Rechtsverstoß 4) sowie gegen die richterliche Bestätigung einer Beschlagnahme (bei Rechtsverstoß 8).
Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, das den Hausdurchsuchungsbefehl oder die Beschlagnahmebestätigung erlassen hat. Meist ist dies das Amtsgericht, in dessen Bezirk Sie wohnen. Eine Frist ist hier nicht enthalten. Kosten entstehen nicht.
Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 23 EGGVG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle Rechtsverstöße, die die Art und Weise der Hausdurchsuchung betreffen (Rechtsverstoß 7 und 9 ). Der Antrag ist innerhalb eines Monats bei dem Oberlandesgericht einzulegen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Es fallen Gerichtskosten an, die bis zu mehreren hundert Mark betragen können. Der Antrag ist nur nach Abschluß der Hausdurchsuchung zulässig
(OLG Karlsruhe, Beschluß vom 28. 09. 1994, An. 2 VAs 12/94, zu finden in NStZ 1995, 48)
4) Die Verfassungsbeschwerde
gemäß § 90 ff. BverfGG ist das richtige Rechtsmittel gegen alle ablehnenden Entscheidungen und Beschlüsse der Gerichte aufgrund Ihrer Beschwerde oder Ihrem Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Die Verfassungsbeschwerde ist beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe einzulegen und zwar innerhalb eines Monats nach Zustellen des ablehnenden Beschlusses. Es fallen keine Gerichtskosten an.
Die Dienstaufsichtsbeschwerde
ist das richtige Mittel gegen alle Rechtsverstöße. Sie ist bei dem Vorgesetzten der Beamten einzulegen, die die Hausdurchsuchung vorgenommen haben. Eine Frist ist hier nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
Strafanzeige
wegen Hausfriedensbruch ist das richtige Mittel bei schwerwiegenden Rechtsverstößen. Sie ist bei der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht einzulegen, in dessen Bezirk Sie wohnen. Eine Frist ist nicht einzuhalten. Kosten entstehen nicht.
Das Erstatten einer Strafanzeige sollte aber sorgfältig überlegt werden, weil das wahrheitswidrige Erstatten einer Strafanzeige eine strafbare Verdächtigung gemäß § 164 StGB darstellt.
Bitte beachten Sie, dass die Rechtsmittel vom Gerichten nur dann inhaltlich, d.h. auf ihre Begründetheit hin, überprüft werden, wenn die Rechtsmittel zulässig sind. Dies ist bei Hausdurchsuchungen sehr schwierig geregelt. Zulässig sind Rechtsmittel gegen Hausdurchsuchungen und Beschlagnahmen nur,
wenn entweder die Hausdurchsuchung noch nicht beendet ist; das ist nur dann der Fall, wenn die Papiere gemäß § 110 StPO noch nicht von der Staatsanwaltschaft durchgesehen wurden, dies ist ein eher seltener Fall
(LG Karlsruhe, Beschluß vom 06. 07. 1979, Az. 3 VAs 4/79, zu finden in NJW 1979, 2527)
oder wenn die Hausdurchsuchung zwar abgeschlossen ist, aber ein Feststellungsinteresse an der Einlegung des Rechtsmittels besteht. Die Rechtsprechung hat ein solches Festsetellungsinteresse an der Einlegung des Rechtsmittels besteht. Die Rechtsprechung hat ein solches Festellungsinteresse nur in seltenen Fällen bejaht, die Rechtsmittel waren auch trotz beendeter Hausdurchsuchung noch zulässig, wenn
entweder Wiederholungsgefahr bestand, z.B. wenn im Laufe eines Jahres gegen einen Betroffenen fünf Hausdurchsuchungen stattfanden
(KG, Beschluß vom 08. 09. 1971, Az. 2 VAs 43/70, zu finden in NJW 1972, 169 ff)
oder wenn ein schwerer, erheblicher Grundrechtseingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 GG stattfanden
(BverfG, Beschluß vom 23. 06. 1990, Az. 2 BVR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f.)
oder wenn die Hausdurchsuchung eine diskriminierende Wirkung durch Reaktionen Dritter gehabt hat
(OLG Stuttgart, Beschluß vom 05. 05. 1977, Az. 4 VAs 234/76, zu finden in NJW 1977, 2276 f)
Bei der Verfassungsbeschwerde ist die Zulässigkeit dagegen immer – auch nach Beendigung der Hausdurchsuchung – gegeben, weil ein Grundrechtseingriff in Art. 13 GG vorliegt
(BverfG, Beschluß vom 23. 06. 1990. Az. 2 BVR 417/88, zu finden in NJW 1991, 690 f)
Beachten Sie schließlich, dass ein Rechtsmittel nur dann Erfolg hat, wenn Sie Ihre Behauptungen auch beweisen können, z.B. durch die Vorlage von Schriftstücken, Fotos usw. oder durch die Benennung von Zeugen.
Beweisverwertungsverbot während des Strafverfahrens
Wenn Sie bei einer rechtswidrigen Hausdurchsuchung und rechtswidrigen Beschlagnahme keine Rechtsmittel eingelegt haben oder diese nicht erfolgreich waren, steht Ihnen als wichtigstes Mittel im Rahmen Ihres Strafverfahrens ein Beweisverwertungsverbot zu. Das heißt, dass die aufgrund von rechtswidrigen Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen gewonnenen Beweismittel nicht gegen Sie verwandt werden dürfen und zu keiner Verurteilung führen können. Das Gericht muss vielmehr so tun, als seien diese Beweismittel nicht vorhanden.
Die Rechtsprechung hat ein Beweisverwertungsverbot bejaht.
derartig gewonnene Beweismittel dürfen im Strafverfahren nicht zu einer Verurteilung führen – bei Hausdurchsuchungen
ohne richterlichen Hausdurchsuchungsbefehl und ohne das Vorliegen von Gefahr im Verzug (Rechtsverstoß 2)
(LG Osnabrück, Urteil vom 26. 11. 1990, Az. 13 Js 13349/90 KLs, zu finden Strafverteidiger 1991, 152 f und LG Darmstadt, Beschluß vom 12. 08. 1993, Az. 13 Qs 360/93, zu finden in Strafverteidiger 1993, 573 f)
die unverhältnismäßige sind (Rechtsverstoß 3)
(BverfG, Urteil vom 24. 05. 1977, Az. 2 BVR 988/75, zu finden im BverfG 44, 353. 373, 383 und Krekeler, NStZ 1993, 263, 265)
ungenauem Hausdurchsuchungsbefehl (Rechtsverstoß 4)
(Krekeler a.a.O.)
zu später Vollstreckung (Rechtsverstoß 5)
(Krekeler a.a.O.)
in einer Wohnung die zwischenzeitlich ein Unbeteiligter bewohnt (Rechtsverstoß 6)
(LG Wisbaden, Urteil vom 31. 08. 1987, Az. 63s 188780/68 § 81 Ls (Ns), zu finden in Strafverteidiger 1988, 292 f)
mit systematischer Suche nach Zufallsfunden (Rechstverstoß 8)
(LG Bonn, Beschluß vom 01. 07. 1980, Az. 37 Qs 57/80, zu finden in NJW 1981, 292 if und LG Berlin, Beschluß vom 09. 05. 1983, Az. 512a/512 Qs 18/83, zu finden in Srafverteidiger 1987, 97 f)
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