GRUNDLAGEN DES GUTACHTENS:
Biologische (insbesondere ethologische) Grundlagen:
Es geht insbesondere um die Prüfung der Reaktion des Hundes auf solche Reize, die bekannterweise Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen. Aggressionsverhalten ist ja ein normaler Bestandteil des Sozialverhaltens auch bei Hunden, es ist ein soziales Regulativ. Hunde, die knurren oder bellen in adäquat bedrohlichen oder ängstigenden Situationen, sind nicht pauschal als gefährlich einzustufen. Natürlich müssen die Hundehalter in der Lage sein, das Aggressionsverhalten ihrer Hunde regelnd zu beeinflussen, so daß keine Belästigungen oder gar Gefährdungen von Menschen und /oder Hunden auftreten. Alle Hunde müssen entsprechenden Reizen begegnen können, ohne dass eine Situation, eine Interaktion mit Menschen und / oder Artgenossen im Extremfall eskaliert, ohne dass sie für Menschen und / oder Artgenossen auch nur beängstigende bzw. bedrohliche oder gefährliche / gefährdende Momente erzeugen. Übersteigertes oder inadäquates Aggressionsverhalten, das seiner normalen allmählichen Steigerung entbehrt, wie es im Extrem der plötzliche Angriff / Übergriff eines Hundes auf einen Sozialpartner darstellt, ohne vorherige Drohung, ist ein deutlicher Indikator für ein gestörtes Sozialverhalten, eine gestörte aggressive Kommunikation. Tiere, die ein diesbezüglich gestörtes Verhalten zeigen, stellen für ihre Umwelt aufgrund dieser Ethopathologie bzw. dieses neurotischen Verhaltens ein erhöhtes Gefährdungspotential dar. Sie gilt es, mittels geeigneter Testverfahren zu ermitteln.
Wichtig ist die Einwirkungsmöglichkeit des Halters auf seinen Hund. Gerade auf das Beziehungsgespann Hund Halter) wurde besonderes Augenmerk gelegt.
ZIEL:
Ausschluß von Individuen mit gestörtem Sozialverhalten, insbesondere einem unakzeptablen (inadäquaten) Aggressionsverhalten (Fehlen der Eskalationsstufen I VI nach FeddersenPetersen, 1999): Aggressionsverhalten tritt nicht mehr als Anpassung auf, erscheint vielmehr biologisch und in seiner Genese als nicht nachvollziehbar, unvermittelt, plötzlich und in sehr extremer Ausprägung. (Maladaptives Aggressionsverhalten).
Hunde mit gestörter aggressiver Kommunikation leiden (Tierschutzrelevanz nach § 11b Tierschutzgesetz i.d.F. von 1998) und stellen für ihre Umwelt aufgrund der dargestellten Störung ihres Sozialverhaltens ein erhöhtes Gefährdungspotential dar. Mit Hilfe der Tests, die die Grundlage der Beurteilung bilden, werden Individuen, die sich durch ein gesteigertes Aggression; verhalten bzw. eine gestörte aggressive Kommunikation auszeichnen, erfaßt.
ANFORDERUNGEN AN DEN ZU ERSTELLENDEN TEST:
Die Hunde sind mit einer Vielzahl von Stimuli zu konfrontieren, insbesondere solchen, die bekannterweise Aggressionsverhalten bei Hunden auslösen. Denn Aggressionsverhalten ist ein normaler Bestandteil des Sozialverhaltens, entsprechenden Reizen müssen Hunde begegnen können, ohne daß es zu Ernstkämpfen (Eskalation einer Interaktion) mit Artgenossen oder Mensch kommt.
Gesetzliche Grundlagen:
Die Gefahrtier Verordnung GefTVO listet in § 1 zwei Rassen und einen HundeTypus, dessen Haltung, Zucht und Vermehrung verboten ist: Bullterrier, American Staffordshire Terrier und Hunde vom Pit Bull Typus bzw. Kreuzungen mit Hunden dieser Rassen oder dieses Typus. Vorhandene Hunde dürfen weiter gehalten (aber nicht mehr gezüchtet oder vermehrt werden), wenn sie einen Wesenstest (s.o.) bestanden haben und die Halter die eigene persönliche Eignung und Sachkunde nachgewiesen haben. Für Hunde dieser Rassezugehörigkeit oder dieses Typus ist bei der zuständigen Behörde (dem Landkreis oder der kreisfreien Stadt) ein (möglichst schriftlicher) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zu stellen. der Hund den Wesenstest nach § 1 (2) Nr. 1 bestanden, so wird dem Tierhalter durch den Landkreis (oder die kreisfreie Stadt auferlegt, den Hund innerhalb einer bestimmten Frist unfruchtbar machen zu lassen. Wird der Wesenstest nicht bestanden, weil ein außergewöhnliches Aggressionspotential zu erkennen ist und somit eine erhebliche Gefahr für Menschen besteht, hat der Landkreis oder die kreisfreie Stadt die Tötung des Tieres anzuordnen.
Unabhängig von der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung dürfen die genannten Hunde nur noch angeleint und mit einem Maulkorb versehen die Privatwohnung oder ein ausbruchsicheres Grundstück verlassen.
Hunde, die dem § 2 (1) unterfallen, sind außerhalb einer Privatwohnung oder eines ausbruchsicheren Grundstücks stets mit Maulkorb versehen und angeleint zu führen. Hier werden 11 Rassen gelistet, sowie Kreuzungen mit Hunden der Nr. 1 11 (Bullmastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, TosaInu). Bei diesen Hunden wird solange eine Gefährlichkeit vermutet, bis diese nicht durch einen Wesenstest (§ 1 (2) Nr. l) für jeden einzelnen Hund widerlegt werden kann (keine gesteigerte Aggressivität, keine Gefahr für dritte) und zu belegen ist, daß der Hundehalter über die notwendige Sachkunde verfügt (s.o.).
Arroganz ist Ignoranz in Toleranz
© by http://pessiMIST.de
Ich bin ein Teil all dessen, was mir widerfährt.