Niedersächsisches
Oberverwaltungsgericht
- Pressestelle -
Lüneburg, den
30. Mai 2001
Presseinformation
Niedersächsische Gefahrtierverordnung teilweise nichtig
Die niedersächsische Gefahrtier-Verordnung vom 05. Juli 2000 (GefTVO) ist teilweise nichtig.
Diese Entscheidung verkündete heute der 11. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts als Ergebnis seiner mündlichen Verhandlung vom 21. Mai 2001. Antragsteller der vier
entschiedenen Musterverfahren waren der Halter eines American Staffordshire Terriers, zwei
Tierschutzvereine als Betreiber von Tierheimen, in denen sich Hunde der sog. Kategorien 1 und 2
der GefTVO befinden, sowie vier Antragsteller, die Rottweiler-Hunde züchten bzw. halten. Die
jeweiligen Antragsteller haben die Verordnung in unterschiedlichem Umfang angegriffen. Ihre
Anträge hatten in drei Verfahren teilweise (11 K 2877/00, 11 K 3268/00 und 11 K 4233/00), im
zuletzt genannten Verfahren (11 K 4333/00) in vollem Umfang Erfolg.
Die vom Niedersächsischen Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einver-
nehmen mit dem Niedersächsischen Innenministerium erlassene Gefahrtier-Verordnung definiert
die Gefährlichkeit von Hunden in Anknüpfung an deren Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen.
Dabei wird in § 1 die Gefährlichkeit von Hunden einer 1. Kategorie (Bullterrier, American Staf-
fordshire Terrier, Pitbull-Terrier mit Kreuzungen) unwiderlegbar vermutet. Für diese Hunde gilt ein
striktes Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot, lediglich für die bei Erlass der Verordnung
vorhandenen Hunde kann eine Ausnahme von dem Haltungsverbot erteilt werden, wenn diese den
sog. Wesenstest bestehen, durch ihre Haltung im Einzelfall keine Gefahr für Dritte entsteht und
der Hundehalter persönlich geeignet ist sowie über die notwendige Sachkunde verfügt. Bestehen
die Hunde den Wesenstest nicht, ist in der Regel ihre Tötung anzuordnen. Auch nach bestande-
nem Wesenstest müssen sie unfruchtbar gemacht werden und dürfen außerhalb des privaten
Bereichs nur mit Maulkorb und angeleint ausgeführt werden. Für Hunde einer 2. Kategorie (Bull-
mastiff, Dobermann, Dogo Argentino, Fila Brasileiro, Kaukasischer Owtscharka, Mastiff, Mastin
Espanol, Mastino Napoletano, Rottweiler, Staffordshire Bullterrier, Tosa-lnu mit Kreuzungen) ist
nach § 2 der Verordnung der Nachweis der Ungefährlichkeit in Form des sog. Wesenstests
zugelassen. Haben diese Hunde den Test bestanden, hat sich ihr Halter als persönlich geeignet
und sachkundig erwiesen und besteht durch ihre Haltung auch darüber hinaus keine Gefahr für
Dritte, werden sie von dem ansonsten geltenden Maulkorb- und Leinenzwang befreit.
Den gegen die Gültigkeit der Verordnung angeführten formal-rechtlichen Bedenken ist der zuständi-
ge Senat ebenso wenig gefolgt wie den Zweifeln, die sich gegen die hinreichende Bestimmtheit
einzelner Regelungen richteten; er hat die Verordnungs-Generalklausel des Niedersächsischen
Gefahrtierabwehrgesetzes als tragfähige Ermächtigungsgrundlage angesehen. Insbesondere gehe
von den erfassten Hunderassen eine abstrakte Gefahr für die öffentliche Sicherheit in Gestalt
des Lebens und der Gesundheit von Menschen und Tieren aus. Hinsichtlich der Hunde der
1. Kategorie werde in der Fachwissenschaft von Zuchtlinien, Defektzuchten und unbiologischen
Zuchtauslesen berichtet, die sich durch eine besondere Aggressivität auszeichneten. Dieser
Befund reiche aus, um dem gefahrenabwehrenden Verordnungsgeber im Rahmen seiner Ein-
schätzungsprärogative eine Anknüpfung an die Zugehörigkeit zu den in Rede stehenden Hunde-
rassen zu gestatten. Ein Gleiches gelte im Ausgangspunkt für die Hunde der 2. Kategorie u.a.
wegen ihrer Größe, Massigkeit und Beißkraft.
Wie der Verordnungsgeber eine derart gegebene Gefahr abwende, stehe in seinem Ermessen.
Dieses Ermessen werde jedoch begrenzt durch die hier betroffenen Freiheitsgrundrechte der
Art. 2 Abs. 1 und 14 Abs. 1 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sowie den allgemei-
nen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Diese Grenzen hat der Verordnungsgeber nach Ein-
schätzung des Oberverwaltungsgerichts in vier Punkten überschritten. Dies führe jedoch nicht zu
einer vollständigen, sondern nur zu einer teilweisen Nichtigkeit der GefTVO. In begrenztem
Umfang hat sich das Gericht überdies mit einer Feststellung der Rechtswidrigkeit begnügt und
Maßstäbe für eine übergangsweise Regelung bis zu einer möglichen Nachbesserung durch den
Verordnungsgeber entwickelt.
Die problematische Nichteinbeziehung der gewerbsmäßigen Zucht und Haltung in die GefTVO hat
das Oberverwaltungsgericht letztlich unbeanstandet gelassen, weil durch anderweitige Regelun-
gen faktisch ein nahezu vergleichbarer Schutz erreicht werde.
Nicht vereinbar mit höherrangigem Recht sei aber - erstens - das in § 1 Abs. 1 GefTVO für
Hunde der 1. Kategorie vorgesehene strikte Haltungs-, Zucht- und Vermehrungsverbot ohne
Zulassung eines Nachweises der individuellen Ungefährlichkeit des jeweiligen Hundes. Dieses
Verbot sei aus Gründen der Gefahrenabwehr nicht erforderlich, um das angestrebte Ziel eines
verbesserten Schutzes vor gefährlichen Hunden zu erreichen. Ein gleichermaßen wirksames, aber
milderes Mittel bestehe in einem - gegebenenfalls in Zeitabständen bzw. bei einem Halterwechsel
zu wiederholenden - Wesenstest der einzelnen Tiere. Entsprechende fachwissenschaftliche
Äußerungen lägen vor. Gerade der im Land Niedersachsen entwickelte Test genieße in der
Fachwissenschaft große Anerkennung. Auch habe sich nach den bisher vorliegenden Tests nur
ein ganz geringer Teil der untersuchten Hunde als unfähig zu sozialem Verhalten erwiesen. Um
einen dem anzuerkennenden Regelungsziel des Verordnungsgebers abträglichen, letztlich nicht
hinnehmbaren regelungsfosen Zustand zu vermeiden, sei jedoch von einer Nichtigerklärung des
§ 1 Abs. 1 GefTVO abzusehen. Stattdessen sei die Vorschrift lediglich für rechtswidrig zu erklären.
Sie bleibe bis zu ihrer Ersetzung durch eine rechtlich unbedenkliche Regelung - längstens bis zum
31. Dezember 2001 - vorläufig weiter anwendbar mit der Maßgabe, dass die Vorschriften für
vorhandene Hunde - also insbesondere die Regelung über den abzulegenden Wesenstest -
Anwendung fänden. Für nichtig zu erklären sei allerdings das Gebot der Unfruchtbarmachung der
Hunde, die den Wesenstest bestanden hätten (§ 1 Abs. 4 GefTVO), da eine übergangsweise
weitere Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht gerechtfertigt werden könne.
Zweitens liege ein weiterer Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darin, dass Hunde
der 1. Kategorie auch dann, wenn sie den Wesenstest bestanden hätten, außerhalb des privaten
Bereichs weiterhin ständig einen Maulkorb tragen müssten. Diese Maßnahme könne sich fachwis-
senschaftlichen Äußerungen zufolge gegebenenfalls sogar aggressionsfördemd auswirken. Die
betreffende Vorschrift (§ 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO) sei hinsichtlich der Maulkorbpflicht für Hunde
mit bestandenem Wesenstest für nichtig zu erklären.
Drittens verstoße die vorgeschriebene Tötung von Hunden der 1. Kategorie, die den Wesenstest
nicht bestanden hätten, gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, weil eine
derartige Maßnahme für Hunde der 2. Kategorie in derselben Situation nicht vorgesehen sei, diese
vielmehr nur einem Maulkorb- und Leinenzwang unterlägen. Obwohl viel dafür spreche, dass die
Tötung der betreffenden Tiere im einen wie im anderen Fall geboten sei, sei dem Gericht insoweit
eine eigene Regelungsbefugnis versagt. Es könne nur die Tötungsvorschrift für die Hunde der
1. Kategorie (§ 1 Abs. 5 GefTVO) für nichtig erklären. Auch für diese Hunde bleibe aber ein
ständiger Maulkorb- und Leinenzwang bestehen (§ 1 Abs. 6 Satz 2 GefTVO).
Viertens sei eine weitere nicht zu rechtfertigende Ungleichbehandlung darin zu erblicken, dass der
Verordnungsgeber in den Katalog der Hunderassen der 2. Kategorie neben sog. klassischen
Kampfhunden von den sog. Schutzhunden nur die Rassen Rottweiler und Dobermann, insbeson-
dere aber nicht die Deutschen Schäferhunde aufgenommen habe. Das vom Verordnungsgeber für
seine Regelung angeführte Kriterium der Schadensauffälligkeit treffe nach den dem Gericht
vorliegenden sog. Beißstatistiken und wissenschaftlichen Stellungnahmen ebenso für Schäfer-
hunde, aber auch für Doggen und Boxer zu. Da sich nach dem verfolgten Regelungskonzept
hiernach die Erfassung weiterer Schutzhunderassen habe aufdrängen müssen, das Gericht sich
jedoch nicht an die Stelle des Verordnungsgebers setzen dürfe, komme wiederum nur in Betracht,
die Erfassung der Rassen Dobermann und Rottweiler mit ihren Kreuzungen (§ 2 Abs. 1 i.V.m.
Anlage 1 Nrn. 2, 9 und 12 GefTVO) für nichtig zu erklären.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssachen hat das Oberverwaltungsgericht die Re-
vision an das Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Arroganz ist Ignoranz in Toleranz
© by SLash@rottweilerclub.de
Ich will eure Phantasie